RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2007 GeschäftszahlAW 2007/05/0067 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung der Durchführung und Ankündigung einer öffentlichen Tanzveranstaltung - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2007 wurde die Durchführung und die Ankündigung der vom
- Juni 2007 bis
- Juni 2007 in den Gemeinden A und K auf näher bezeichneten Grundstücken beabsichtigten Veranstaltung des Vereines D untersagt. Dieser Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Er kann zwar nicht mehr unmittelbar in die Realität umgesetzt werden, weil der Zeitpunkt der untersagten Veranstaltung in der Vergangenheit liegt. Allerdings knüpft das Verwaltungsstrafverfahren, das bereits anhängig ist, an den Untersagungsbescheid vom
- Juni 2007 und seine Missachtung an. Der in Beschwerde gezogene Bescheid entfaltet daher für das Verwaltungsstrafverfahren Tatbestandswirkung und ist insoweit einem Vollzug zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom
- April 1991, AW 90/06/0068, und vom
- Juni 1991, AW 91/06/0023). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass der Bescheid eine Umsetzung in die Wirklichkeit zulasse und erhebliche unmittelbare Wirkungen gegen ihn entfalte. So sei gegen die Geschäftsführer des Vereins bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des NÖ VeranstaltungsG eingeleitet worden. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtswirkungen eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Einer solchen Zuerkennung kommt Wirkung ex tunc zu, dh ihre Wirkungen treten erst mit der Zustellung des Beschlusses ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, 2005/18/0504, vom
- Juni 1998, 97/19/1731, und vom
- Jänner 1991, 90/11/0181). Relevant für das Verwaltungsstrafverfahren ist aber das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Geschäftsführer im Zeitraum vom
- bis
- Juni 2007 und die damals geltende Sach- und Rechtslage. Eine in die Vergangenheit gerichtete und auch diesen Zeitraum umfassende Wirkung käme einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.Nichtstattgebung - Untersagung der Durchführung und Ankündigung einer öffentlichen Tanzveranstaltung - Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2007 wurde die Durchführung und die Ankündigung der vom
- Juni 2007 bis
- Juni 2007 in den Gemeinden A und K auf näher bezeichneten Grundstücken beabsichtigten Veranstaltung des Vereines D untersagt. Dieser Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Er kann zwar nicht mehr unmittelbar in die Realität umgesetzt werden, weil der Zeitpunkt der untersagten Veranstaltung in der Vergangenheit liegt. Allerdings knüpft das Verwaltungsstrafverfahren, das bereits anhängig ist, an den Untersagungsbescheid vom
- Juni 2007 und seine Missachtung an. Der in Beschwerde gezogene Bescheid entfaltet daher für das Verwaltungsstrafverfahren Tatbestandswirkung und ist insoweit einem Vollzug zugänglich vergleiche die hg. Beschlüsse vom
- April 1991, AW 90/06/0068, und vom
- Juni 1991, AW 91/06/0023). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass der Bescheid eine Umsetzung in die Wirklichkeit zulasse und erhebliche unmittelbare Wirkungen gegen ihn entfalte. So sei gegen die Geschäftsführer des Vereins bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des NÖ VeranstaltungsG eingeleitet worden. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtswirkungen eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Einer solchen Zuerkennung kommt Wirkung ex tunc zu, dh ihre Wirkungen treten erst mit der Zustellung des Beschlusses ein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, 2005/18/0504, vom
- Juni 1998, 97/19/1731, und vom
- Jänner 1991, 90/11/0181). Relevant für das Verwaltungsstrafverfahren ist aber das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Geschäftsführer im Zeitraum vom
- bis
- Juni 2007 und die damals geltende Sach- und Rechtslage. Eine in die Vergangenheit gerichtete und auch diesen Zeitraum umfassende Wirkung käme einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.