← Österreich

{'item': 'AW 2007/05/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/05/0085 RechtssatzNichtstattgebung - straßenrechtliche Bewilligung und Enteignung - Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu indizieren (vgl. dazu den hg. Beschluss vom

  1. Dezember 1993, Zl. AW 93/06/0045). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. Dezember 1991, Zl. AW 91/06/0047). Die bloßen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Umsetzung des angefochtenen Bescheides stellen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. September 2005, Zl. AW 2005/05/0090), weil Rekultivierungsmaßnahmen (bzw. ein Austausch des Erdreiches) im Fall einer Rückabwicklung in Betracht kommen. Wenn die antragstellenden Parteien schließlich auf Gefahren durch die gemeinsame Benutzung des Weges durch Radfahrer und Weidevieh hinweisen, so handelt es sich dabei um keine unmittelbare Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides sondern um mögliche, in der Zukunft auftretende Probleme bei der Nutzung als Radweg. Es ist aber nicht anzunehmen, dass solche Situationen beim Zusammentreffen von Radfahrern und Vieh nicht in der Regel durch gegenseitige Rücksichtnahme bei der Nutzung des Weges gelöst werden könnten. Keinesfalls liegt in der Möglichkeit, dass solche zukünftiger Problemstellungen auftreten könnten, ein die Beschwerdeführer treffender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG.Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren vergleiche dazu den hg. Beschluss vom
  4. Dezember 1993, Zl. AW 93/06/0045). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche den hg. Beschluss vom
  5. Dezember 1991, Zl. AW 91/06/0047). Die bloßen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Umsetzung des angefochtenen Bescheides stellen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar vergleiche den hg. Beschluss vom
  6. September 2005, Zl. AW 2005/05/0090), weil Rekultivierungsmaßnahmen (bzw. ein Austausch des Erdreiches) im Fall einer Rückabwicklung in Betracht kommen. Wenn die antragstellenden Parteien schließlich auf Gefahren durch die gemeinsame Benutzung des Weges durch Radfahrer und Weidevieh hinweisen, so handelt es sich dabei um keine unmittelbare Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides sondern um mögliche, in der Zukunft auftretende Probleme bei der Nutzung als Radweg. Es ist aber nicht anzunehmen, dass solche Situationen beim Zusammentreffen von Radfahrern und Vieh nicht in der Regel durch gegenseitige Rücksichtnahme bei der Nutzung des Weges gelöst werden könnten. Keinesfalls liegt in der Möglichkeit, dass solche zukünftiger Problemstellungen auftreten könnten, ein die Beschwerdeführer treffender unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/05/0086 AW 2007/05/0088 AW 2007/05/0087

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.