RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2007/05/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/05/0141 E
- November 2006 RS 3 (hier: Nur Satz 1 und 2 mit Zusatz: "Es unterliegt daher in diesem Rahmen der Ingerenz des Bauwerbers, wie er die Lage von Bauprojekten auf einem Grundstück plant. Die Situierung eines oder mehrerer Bauvorhaben derart, dass die in § 21 Abs. Z. 3 Bgld BauG genannte 15m-Grenze in Bezug auf Nachbargrundstücke nicht unterschritten wird, kann daher keine Rechte der Beschwerdeführer verletzen.")(hier: Nur Satz 1 und 2 mit Zusatz: "Es unterliegt daher in diesem Rahmen der Ingerenz des Bauwerbers, wie er die Lage von Bauprojekten auf einem Grundstück plant. Die Situierung eines oder mehrerer Bauvorhaben derart, dass die in Paragraph 21, Abs. Ziffer 3, Bgld BauG genannte 15m-Grenze in Bezug auf Nachbargrundstücke nicht unterschritten wird, kann daher keine Rechte der Beschwerdeführer verletzen.") StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1995, Zl. 94/06/0245 mwN), der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs. 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art. 5 StGG (vgl. VfSlg. 8603/1979 und VfSlg. 9306/1981) bzw. des Art. 6 MRK (vgl. EGMR
- Oktober 1989, Allan Jacobsson, ÖJZ 1990, 246). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
- Jänner 1989, Zl. 88/05/0134) und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/05/0145).Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1995, Zl. 94/06/0245 mwN), der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (Paragraph 364, Absatz eins, ABGB) Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Artikel 5, StGG vergleiche VfSlg. 8603 aus 1979, und VfSlg. 9306 aus 1981,) bzw. des Artikel 6, MRK vergleiche EGMR
- Oktober 1989, Allan Jacobsson, ÖJZ 1990, 246). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
- Jänner 1989, Zl. 88/05/0134) und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/05/0145). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0283
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