← Österreich

{'item': '2007/05/0123'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2007 Geschäftszahl2007/05/0123 RechtssatzAuf Grund der Novelle Nr. 42/1996 der Wr BauO erwächst nunmehr das Recht der Benützung auf Grund der vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) gemäß § 128 Abs. 1 Wr BauO zu erstattenden Fertigstellungsanzeige; erst die vollständig belegte Fertigstellungsanzeige versetzt ihn in die Lage, die Räume der baubehördlichen Bewilligung entsprechend entweder selbst zu benützen oder einem Dritten im Weg einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Benützung zu überlassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die diesbezügliche in § 128 Abs. 4 Wr BauO normierte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauwerbers und des Eigentümers bzw. der Miteigentümer für die Einhaltung dieser Verpflichtung). Gegenstand des Bauauftragsverfahrens ist daher nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungsrecht, sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung eines Baugebrechens, allenfalls die Abtragung und Räumung einer Baulichkeit anzuordnen ist. Im Falle der Beseitigung des Rechtes auf Benützung durch die Baubehörde kann daher nur die Rechtsstellung des Haus- bzw. Grundeigentümers gegenüber der Baubehörde berührt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 1950, Zl. 2101/49, VwSlg 1608 A/1950). Auch aus dem hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1950, Zl. 1235/49, VwSlg 1547 A/1950, ergibt sich nichts Gegenteiliges. § 129 Abs. 1 Wr BauO normiert die primäre Verantwortlichkeit des Eigentümers. Die Haftung des Bestandnehmers für die bewilligungsgemäße Benützung ist keine unbedingte und besteht nur, soweit der Bestandgeber ihn von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt hat und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat. Ansonsten haftet der Hauseigentümer für die bewilligungsgemäße Benützung der vermieteten Räume durch den Mieter. Nur wenn der Mieter entsprechend informiert ist, tritt die subsidiäre Haftung des Mieters ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2001, Zl. 98/05/0087). (Näheres zur Rechtslage vor der Novelle Nr. 42/1996 im vorliegenden Erkenntnis).Auf Grund der Novelle Nr. 42 aus 1996, der Wr BauO erwächst nunmehr das Recht der Benützung auf Grund der vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Wr BauO zu erstattenden Fertigstellungsanzeige; erst die vollständig belegte Fertigstellungsanzeige versetzt ihn in die Lage, die Räume der baubehördlichen Bewilligung entsprechend entweder selbst zu benützen oder einem Dritten im Weg einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Benützung zu überlassen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die diesbezügliche in Paragraph 128, Absatz 4, Wr BauO normierte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauwerbers und des Eigentümers bzw. der Miteigentümer für die Einhaltung dieser Verpflichtung). Gegenstand des Bauauftragsverfahrens ist daher nicht ein aus der Miete abgeleitetes Benützungsrecht, sondern die Frage, ob aus öffentlichen Interessen die Behebung eines Baugebrechens, allenfalls die Abtragung und Räumung einer Baulichkeit anzuordnen ist. Im Falle der Beseitigung des Rechtes auf Benützung durch die Baubehörde kann daher nur die Rechtsstellung des Haus- bzw. Grundeigentümers gegenüber der Baubehörde berührt werden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 1950, Zl. 2101/49, VwSlg 1608 A/1950). Auch aus dem hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 1950, Zl. 1235/49, VwSlg 1547 A/1950, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Paragraph 129, Absatz eins, Wr BauO normiert die primäre Verantwortlichkeit des Eigentümers. Die Haftung des Bestandnehmers für die bewilligungsgemäße Benützung ist keine unbedingte und besteht nur, soweit der Bestandgeber ihn von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt hat und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat. Ansonsten haftet der Hauseigentümer für die bewilligungsgemäße Benützung der vermieteten Räume durch den Mieter. Nur wenn der Mieter entsprechend informiert ist, tritt die subsidiäre Haftung des Mieters ein vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2001, Zl. 98/05/0087). (Näheres zur Rechtslage vor der Novelle Nr. 42 aus 1996, im vorliegenden Erkenntnis).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.