RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2008 Geschäftszahl2007/05/0125 RechtssatzNach § 5 Abs. 2 Z 11 TierschutzG ist es verboten, einem Tier Nahrung oder Stoffe vorzusetzen, mit deren Aufnahme für das Tier OFFENSICHTLICH Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 11, TierschutzG ist es verboten, einem Tier Nahrung oder Stoffe vorzusetzen, mit deren Aufnahme für das Tier OFFENSICHTLICH Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind. Die Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 11) führen zu § 5 Abs. 2 Z 11 Folgendes aus:Die Erläuterungen zum TSchG Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 446, 11) führen zu Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 11, Folgendes aus: "Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt. Das Vorsetzen von schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Z 11.""Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt. Das Vorsetzen von schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Ziffer 11, Es muss sich also um die Verfütterung von Nahrung oder Stoffen handeln, deren für die Tiere unerwünschte Folgewirkungen OFFENSICHTLICH, dh für jedermann einsichtig und deutlich erkennbar, sind. Verboten ist nicht die Fütterung aller Nahrungsmittel, die geeignet sind, die unerwünschten gesundheitlichen Folgen auszulösen, sondern nur die Fütterung solcher Nahrungsmittel, die für jedermann erkennbar die verpönten Wirkungen nach sich ziehen. Nach § 34 Abs. 1 Z 1 TierschutzG tritt als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes nach § 5 Abs. 2 Z 11 leg. cit noch hinzu, dass einem Tier dadurch tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurden. Daraus folgt, dass nach § 5 Abs. 2 Z 11 iVm § 34 Abs. 1 Z . 1 TierschutzG nur die Verfütterung von Nahrungsmitteln verboten ist, deren Aufnahme OFFENSICHTLICH zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst der Tiere führen kann und auch TATSÄCHLICH dazu geführt hat.Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, TierschutzG tritt als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 11, leg. cit noch hinzu, dass einem Tier dadurch tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurden. Daraus folgt, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, TierschutzG nur die Verfütterung von Nahrungsmitteln verboten ist, deren Aufnahme OFFENSICHTLICH zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst der Tiere führen kann und auch TATSÄCHLICH dazu geführt hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0128
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.