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{'item': '2007/05/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2009 Geschäftszahl2007/05/0158 RechtssatzBezüglich der baulichen Anlagen, für die gemäß Abs. 4 und 5 des § 7 des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 ein geringerer Seitenabstand gelten soll, werden zwar ausdrücklich nur "Garagengebäude und Nebengebäude" bzw. "Garagenobjekte und Nebengebäude" genannt. Aus der fehlenden Definition des Begriffes "Gebäude" und der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes Garage (Garage, Garagengebäude, Garagenobjekt) sowie der näheren Beschreibung dieser Bauten bezüglich ihrer Größe, Höhe und Gestaltung im Bebauungsplan folgt jedoch, dass der Verordnungsgeber die Abstandsregelungen im § 7 des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 nicht nur auf Gebäude im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Definition , sondern auf bauliche Anlagen von ähnlicher Form und Größe mit dem angegebenen Verwendungszweck wie die dort genannten angewendet wissen wollte.Bezüglich der baulichen Anlagen, für die gemäß Absatz 4 und 5 des Paragraph 7, des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 ein geringerer Seitenabstand gelten soll, werden zwar ausdrücklich nur "Garagengebäude und Nebengebäude" bzw. "Garagenobjekte und Nebengebäude" genannt. Aus der fehlenden Definition des Begriffes "Gebäude" und der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes Garage (Garage, Garagengebäude, Garagenobjekt) sowie der näheren Beschreibung dieser Bauten bezüglich ihrer Größe, Höhe und Gestaltung im Bebauungsplan folgt jedoch, dass der Verordnungsgeber die Abstandsregelungen im Paragraph 7, des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 nicht nur auf Gebäude im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Definition , sondern auf bauliche Anlagen von ähnlicher Form und Größe mit dem angegebenen Verwendungszweck wie die dort genannten angewendet wissen wollte. Es fehlt auch jedweder sachlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass von den Regelungen des § 7 Abs. 4 des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 der mitbeteiligten Marktgemeinde nur Garagengebäude und Nebengebäude im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Definitionen zu den Gebäuden erfasst sein sollen. Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswidersprüche ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 des hier anzuwendenden Bebauungsplanes auch auf sonstige bauliche Anlagen von ähnlicher Form und Größe wie die ausdrücklich erwähnten Garagengebäude bzw. Garagenobjekte und Nebengebäude anzuwenden sind.Es fehlt auch jedweder sachlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass von den Regelungen des Paragraph 7, Absatz 4, des Bebauungsplanes Maria Saal 2004 der mitbeteiligten Marktgemeinde nur Garagengebäude und Nebengebäude im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Definitionen zu den Gebäuden erfasst sein sollen. Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Wertungswidersprüche ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 des hier anzuwendenden Bebauungsplanes auch auf sonstige bauliche Anlagen von ähnlicher Form und Größe wie die ausdrücklich erwähnten Garagengebäude bzw. Garagenobjekte und Nebengebäude anzuwenden sind. Die von den Behörden vertretene Rechtsansicht, es dürfe den Beschwerdeführerinnen deshalb nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, für das gegebene Bauwerk nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, weil es kein (Neben-)Gebäude ist, erweist sich sohin mit der hier anzuwendenden Rechtslage für nicht vereinbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.