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{'item': '2007/05/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2009 Geschäftszahl2007/05/0199 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0138 E

  1. Mai 2004 RS 1 (hier: ohne Klammerausdruck am Ende) StammrechtssatzEine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1981, Zl. 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  3. November 1996, Zl. 96/05/0207, vom
  4. Mai 1998, Zl. 97/05/0290, und vom
  5. April 2000, Zl. 99/07/0205).(Eine Teilbarkeit in diesem Sinne hinsichtlich der Höhe der Plakatwand ist im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Die gegenständliche Plakatwand ist somit von der belangten Behörde zutreffend als unteilbares Ganzes behandelt worden.)Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. November 1981, Zl. 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  7. November 1996, Zl. 96/05/0207, vom
  8. Mai 1998, Zl. 97/05/0290, und vom
  9. April 2000, Zl. 99/07/0205).(Eine Teilbarkeit in diesem Sinne hinsichtlich der Höhe der Plakatwand ist im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Die gegenständliche Plakatwand ist somit von der belangten Behörde zutreffend als unteilbares Ganzes behandelt worden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.