RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2008 Geschäftszahl2007/05/0250 RechtssatzWesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996; insbesondere des § 69 Abs. 2 Z. 17, wonach im Bebauungsplan auch das Gebot oder Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden darf; des § 67, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn u.a. dadurch bei der Bemessung der Gebäude nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden; des § 14 Z. 8, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig ist, wenn dadurch u.a. die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt wird. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, dass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ BauO ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (Hinweis auf § 53 Abs. 1 NÖ BauO und das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.