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{'item': '2007/05/0311'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2008 Geschäftszahl2007/05/0311 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/05/0020 E

  1. März 2008 RS 1 StammrechtssatzDie Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 Krnt GdKanalisationsG 1999 zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1997, Zl. 96/05/0286). Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG vorliegen. Wie in dem zur vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Kanalgesetzes ergangenen hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, ist auch auf Grund der hier anzuwendenden Rechtslage erforderlich, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die Ausnahme der Anschlusspflicht vorliegen muss. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des Paragraph 8, Krnt GdKanalisationsG 1999 zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 1997, Zl. 96/05/0286). Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG vorliegen. Wie in dem zur vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Kanalgesetzes ergangenen hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, ist auch auf Grund der hier anzuwendenden Rechtslage erforderlich, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die Ausnahme der Anschlusspflicht vorliegen muss. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.