RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2008 Geschäftszahl2007/05/0311 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/07/0025 E
- Februar 2001 VwSlg 15562 A/2001 RS 2 (hier: Nur
- Satz) StammrechtssatzDas WRG enthielt - und enthält - keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung eines Auftrages nach § 33 Abs. 2 legcit ermöglicht. § 33 Abs. 2 WRG wurde allerdings durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufgehoben, weil, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR XVII.GP, 29) ausführen, die Bestimmung durch die mit derselben Novelle geschaffenen Bestimmungen des § 21a WRG entbehrlich wurden. Durch § 33g WRG sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach der WRG-Novelle 1990 - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch § 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g WRG in Aufträge nach § 33 Abs. 2 legcit eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu § 33g WRG zeigt (Hinweis 961 Blg. NR XVIII. GP, 8f), ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des § 33c WRG ein Vorgehen nach § 21a WRG - der Nachfolgebestimmung des § 33 leg.cit - ermöglicht werden. Aufträge nach § 33 Abs. 2 WRG sollten daher von § 33g legcit unberührt bleiben. § 33g WRG wurde durch die Novellen BGBl. Nr. 795/1996 und BGBl. I Nr. 155/1999 geändert. An dem oben dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert. Die im § 33g Abs. 1 enthaltene fiktive Bewilligung wurde grundsätzlich bis
- Dezember 2005 erstreckt.Das WRG enthielt - und enthält - keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung eines Auftrages nach Paragraph 33, Absatz 2, legcit ermöglicht. Paragraph 33, Absatz 2, WRG wurde allerdings durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufgehoben, weil, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR römisch siebzehn.GP, 29) ausführen, die Bestimmung durch die mit derselben Novelle geschaffenen Bestimmungen des Paragraph 21 a, WRG entbehrlich wurden. Durch Paragraph 33 g, WRG sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach der WRG-Novelle 1990 - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch Paragraph 33 g, sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch Paragraph 33 g, WRG in Aufträge nach Paragraph 33, Absatz 2, legcit eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu Paragraph 33 g, WRG zeigt (Hinweis 961 Blg. NR römisch achtzehn. GP, 8f), ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des Paragraph 33 c, WRG ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG - der Nachfolgebestimmung des Paragraph 33, leg.cit - ermöglicht werden. Aufträge nach Paragraph 33, Absatz 2, WRG sollten daher von Paragraph 33 g, legcit unberührt bleiben. Paragraph 33 g, WRG wurde durch die Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 795 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, geändert. An dem oben dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert. Die im Paragraph 33 g, Absatz eins, enthaltene fiktive Bewilligung wurde grundsätzlich bis
- Dezember 2005 erstreckt.
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