RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2007/06/0006 RechtssatzIn Zusammmenhang mit der Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zum Pensionsfonds ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 1 erster Satz des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2004 (kurz: Statut 2004) normiert, dass Ziviltechniker ab dem Tag der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht unterliegen, sofern sich nicht aus anderen Normen Abweichendes ergibt. Eine solche Ausnahme ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, er habe seine Lebensplanung darauf ausgerichtet, in Hinkunft nicht durch eine Änderung der Rechtslage zu einer Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer verpflichtet zu werden, und habe sich dabei auf "eindeutige Aussagen der Funktionäre der Bundeskammer" verlassen, sodass die nunmehrige Einbeziehung in die Beitragspflicht Treu und Glauben widerspreche. Die Bundeskammer habe ihm somit durch ihre Funktionäre falsche Auskünfte erteilt und insofern rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Hätte er frühzeitig gewusst, dass es zu einer zwangsweisen Verpflichtung zur Teilnahme kommen werde, hätte er rechtzeitig seine Lebensplanung und insbesondere seine Altersvorsorge darauf einstellen können. Daher sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er Beitragsleistungen zu erstatten hätte, wobei er im Gegenzug jedoch nur geringfügige Pensionsleistungen erhalten würde. Insofern sei die Bundeskammer bereichert. Sie ziehe daher einen Vorteil aus dem rechtswidrigen Verhalten der ihr zurechenbaren Funktionäre, was nicht "Sinn und Zweck der Regelung" sein könne. Eine Berücksichtigung solcher Momente ist in den maßgeblichen Bestimmungen des Statutes 2004 nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des Statutes 2004 lassen auch in einer Gesamtschau nicht die Auslegung zu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Umstände zur Teilnahme am Pensionsfonds nicht verpflichtet sei.In Zusammmenhang mit der Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zum Pensionsfonds ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2004 (kurz: Statut 2004) normiert, dass Ziviltechniker ab dem Tag der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht unterliegen, sofern sich nicht aus anderen Normen Abweichendes ergibt. Eine solche Ausnahme ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, er habe seine Lebensplanung darauf ausgerichtet, in Hinkunft nicht durch eine Änderung der Rechtslage zu einer Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer verpflichtet zu werden, und habe sich dabei auf "eindeutige Aussagen der Funktionäre der Bundeskammer" verlassen, sodass die nunmehrige Einbeziehung in die Beitragspflicht Treu und Glauben widerspreche. Die Bundeskammer habe ihm somit durch ihre Funktionäre falsche Auskünfte erteilt und insofern rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Hätte er frühzeitig gewusst, dass es zu einer zwangsweisen Verpflichtung zur Teilnahme kommen werde, hätte er rechtzeitig seine Lebensplanung und insbesondere seine Altersvorsorge darauf einstellen können. Daher sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er Beitragsleistungen zu erstatten hätte, wobei er im Gegenzug jedoch nur geringfügige Pensionsleistungen erhalten würde. Insofern sei die Bundeskammer bereichert. Sie ziehe daher einen Vorteil aus dem rechtswidrigen Verhalten der ihr zurechenbaren Funktionäre, was nicht "Sinn und Zweck der Regelung" sein könne. Eine Berücksichtigung solcher Momente ist in den maßgeblichen Bestimmungen des Statutes 2004 nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des Statutes 2004 lassen auch in einer Gesamtschau nicht die Auslegung zu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Umstände zur Teilnahme am Pensionsfonds nicht verpflichtet sei. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0102
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.