← Österreich

{'item': '2007/06/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl2007/06/0050 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Z. 29 Stmk. BauG bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2004, Zl. 2003/06/0059), dass diese Bestimmung keine absoluten Maße - wie etwa in § 12 Abs. 1 Stmk. BauG - normiert, mit welchen solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise Abmessungen solcher Bauteile im Verhältnis zur Höhe oder Länge der Gebäudefront). Mit der Novelle des Stmk. BauG im Jahre 2003 hat der Landesgesetzgeber auch klargestellt, dass sich das Kriterium "jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen" auf die genannten vorspringenden Bauteile und alle anderen von der Regelung gleichfalls erfassten vorspringenden Bauteile bezieht. Unzulässig sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes "vorspringende Bauteile", die so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2000, Zl. 99/06/0112). Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die restriktiv auszulegen ist. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob ein Bauteil als - angeblich - "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG bereits ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2004, Zl. 2003/06/0059), dass diese Bestimmung keine absoluten Maße - wie etwa in Paragraph 12, Absatz eins, Stmk. BauG - normiert, mit welchen solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise Abmessungen solcher Bauteile im Verhältnis zur Höhe oder Länge der Gebäudefront). Mit der Novelle des Stmk. BauG im Jahre 2003 hat der Landesgesetzgeber auch klargestellt, dass sich das Kriterium "jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen" auf die genannten vorspringenden Bauteile und alle anderen von der Regelung gleichfalls erfassten vorspringenden Bauteile bezieht. Unzulässig sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes "vorspringende Bauteile", die so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2000, Zl. 99/06/0112). Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die restriktiv auszulegen ist. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob ein Bauteil als - angeblich - "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.