RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl2007/06/0050 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei Bauteilen, die vom Boden hochgeführt werden, nicht um vorspringende Bauteile handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, zur Tir. BauO, und vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0155). Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch hat der Verwaltungsgerichtshof den vorspringenden Charakter eines Erkers hervorgehoben und sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorspringen eines Bauteiles (nämlich eines Erkers) auseinander gesetzt (vgl. das angeführte Erkenntnis vom
- Oktober 1992). Er hat demgemäß solche Vorsprünge dann nicht mehr als erkerähnlich angesehen, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie z.B. durch eine geschlossene Aneinanderreihung von Gebäudevorsprüngen und Balkons oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein horizontal über die gesamte Breite der Fassade sich erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht (vgl. auch das Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 91/06/0184). Hinsichtlich von Gebäudeteilen vorspringenden Charakters, die nicht den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront im Sinne dieser Judikatur erwecken, wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Erkerähnlichkeit" zwei weitere negative Voraussetzungen entwickelt: Danach darf ein solcher Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes haben, wobei nach dem Sachverhalt dieser Erkenntnisse der Gebäudevorsprung jeweils durch eine mit der Fassade fluchtende Mauer von dem dahinterliegenden Raum getrennt war. Darüber hinaus darf ein solcher Vorsprung nach der Rechtsprechung nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (siehe dazu die in dem angeführten hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992 genannte hg. Vorjudikatur).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei Bauteilen, die vom Boden hochgeführt werden, nicht um vorspringende Bauteile handelt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, zur Tir. BauO, und vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0155). Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch hat der Verwaltungsgerichtshof den vorspringenden Charakter eines Erkers hervorgehoben und sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorspringen eines Bauteiles (nämlich eines Erkers) auseinander gesetzt vergleiche das angeführte Erkenntnis vom
- Oktober 1992). Er hat demgemäß solche Vorsprünge dann nicht mehr als erkerähnlich angesehen, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie z.B. durch eine geschlossene Aneinanderreihung von Gebäudevorsprüngen und Balkons oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein horizontal über die gesamte Breite der Fassade sich erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht vergleiche auch das Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 91/06/0184). Hinsichtlich von Gebäudeteilen vorspringenden Charakters, die nicht den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront im Sinne dieser Judikatur erwecken, wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Erkerähnlichkeit" zwei weitere negative Voraussetzungen entwickelt: Danach darf ein solcher Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes haben, wobei nach dem Sachverhalt dieser Erkenntnisse der Gebäudevorsprung jeweils durch eine mit der Fassade fluchtende Mauer von dem dahinterliegenden Raum getrennt war. Darüber hinaus darf ein solcher Vorsprung nach der Rechtsprechung nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringen (siehe dazu die in dem angeführten hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1992 genannte hg. Vorjudikatur).