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{'item': '2007/06/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl2007/06/0050 RechtssatzDer Umstand, dass die Regelung in § 4 Z. 29 Stmk. BauG zunächst den Begriff "vorspringende Bauteile" nennt und dann beispielhaft Balkone, Erker und Vordächer (und ähnliche Bauteile) anführt, stellt zur Tiroler Regelung in § 7 Abs. 5 lit. b) Tir. BauO LGBl. Nr. 33/1989, die die Ausnahmeregelung für "offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile" vorsah (abgesehen von den Vordächern, die gemäß der Tir. BauO - § 7 Abs. 5 lit. a - nur ausdrücklich und nur in einem bestimmten Ausmaß unter die Ausnahmeregelung fielen) im Hinblick auf das Kriterium des Vorspringens eines Bauteiles keinen maßgeblichen Unterschied dar, enthält doch auch der Begriff des Erkers das maßgebliche Element des Vorspringens. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom

  1. Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, zum Begriff des Erkers ausgeführt, dass nach dem Sprachgebrauch darunter ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden wird, der u. U. über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (vgl. dazu die in dem angeführten Erkenntnis angeführten Zitate aus dem Duden, Bedeutungswörterbuch, aus dem Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden17, aus Brockhaus-Warig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, zweiter Band, und aus Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 30: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache).Der Umstand, dass die Regelung in Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG zunächst den Begriff "vorspringende Bauteile" nennt und dann beispielhaft Balkone, Erker und Vordächer (und ähnliche Bauteile) anführt, stellt zur Tiroler Regelung in Paragraph 7, Absatz 5, Litera b,) Tir. BauO Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, die die Ausnahmeregelung für "offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile" vorsah (abgesehen von den Vordächern, die gemäß der Tir. BauO - Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, - nur ausdrücklich und nur in einem bestimmten Ausmaß unter die Ausnahmeregelung fielen) im Hinblick auf das Kriterium des Vorspringens eines Bauteiles keinen maßgeblichen Unterschied dar, enthält doch auch der Begriff des Erkers das maßgebliche Element des Vorspringens. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom
  2. Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, zum Begriff des Erkers ausgeführt, dass nach dem Sprachgebrauch darunter ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden wird, der u. U. über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten vergleiche dazu die in dem angeführten Erkenntnis angeführten Zitate aus dem Duden, Bedeutungswörterbuch, aus dem Brockhaus, Enzyklopädie in 20 Bänden17, aus Brockhaus-Warig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, zweiter Band, und aus Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 30: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.