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{'item': 'AW 2007/06/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2007 GeschäftszahlAW 2007/06/0052 RechtssatzStattgebung nur insofern, als das Überschwenken der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit Lasten zu unterbleiben hat, das Überschwenken mit dem Ausleger des Kranes hingegen ohne Lasten zulässig ist; im Übrigen Nichtstattgebung - Bausache - Die Beschwerdeführerin bekämpft eine der Mitbeteiligten (Bauwerberin) erteilte baubehördliche Bewilligung, zur Durchführung von Bauarbeiten ua die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kranausleger zu überschwenken. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zusammengefasst mit der Gefahr begründet, die durch abstürzende Lasten drohe. Der angefochtene Bescheid sehe dagegen keine Vorkehrungen vor. In der Bauverhandlung habe die Bauwerberin vorgebracht, dass auch ein Transport derart denkbar sei, dass die Last aufgenommen, am Ausleger ausgefahren, die betroffenen Liegenschaften überschwenkt würden und die Last an der Baustelle wieder ausgefahren werde; auch das sehe der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung nicht vor. Die Bauwerberin verweist darauf, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohnedies nur mit dem Ausleger des Kranes, nicht aber auch mit Lasten überschwenkt werde (die Last werde aufgenommen und dann sofort entlang der Krankatze bis zum Kranturm eingezogen, womit der Kranarm anrainende Liegenschaften lastenfrei überschwenke). Ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG ist durch das bloße Überschwenken ihrer Liegenschaft durch den unbelasteten Kranarm nicht ersichtlich. Die Bauwerberin behauptet ohnedies, eine solche Vorgangsweise einzuhalten. Ohne dass in diesem Verfahrensstadium abschließend zu klären wäre, ob dem angefochtenen Bescheid solche Beschränkungen oder entsprechende Vorkehrungen beim Überschwenken zu unterlegen sind, kann die Bauwerberin durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkungen dahin, dass das Überschwenken nur in der ohnedies von ihr durchgeführten Art (nämlich ohne Last) zulässig ist, in ihren hier zu berücksichtigenden Interessen nicht relevant verletzt werden.Stattgebung nur insofern, als das Überschwenken der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit Lasten zu unterbleiben hat, das Überschwenken mit dem Ausleger des Kranes hingegen ohne Lasten zulässig ist; im Übrigen Nichtstattgebung - Bausache - Die Beschwerdeführerin bekämpft eine der Mitbeteiligten (Bauwerberin) erteilte baubehördliche Bewilligung, zur Durchführung von Bauarbeiten ua die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kranausleger zu überschwenken. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zusammengefasst mit der Gefahr begründet, die durch abstürzende Lasten drohe. Der angefochtene Bescheid sehe dagegen keine Vorkehrungen vor. In der Bauverhandlung habe die Bauwerberin vorgebracht, dass auch ein Transport derart denkbar sei, dass die Last aufgenommen, am Ausleger ausgefahren, die betroffenen Liegenschaften überschwenkt würden und die Last an der Baustelle wieder ausgefahren werde; auch das sehe der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung nicht vor. Die Bauwerberin verweist darauf, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohnedies nur mit dem Ausleger des Kranes, nicht aber auch mit Lasten überschwenkt werde (die Last werde aufgenommen und dann sofort entlang der Krankatze bis zum Kranturm eingezogen, womit der Kranarm anrainende Liegenschaften lastenfrei überschwenke). Ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist durch das bloße Überschwenken ihrer Liegenschaft durch den unbelasteten Kranarm nicht ersichtlich. Die Bauwerberin behauptet ohnedies, eine solche Vorgangsweise einzuhalten. Ohne dass in diesem Verfahrensstadium abschließend zu klären wäre, ob dem angefochtenen Bescheid solche Beschränkungen oder entsprechende Vorkehrungen beim Überschwenken zu unterlegen sind, kann die Bauwerberin durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkungen dahin, dass das Überschwenken nur in der ohnedies von ihr durchgeführten Art (nämlich ohne Last) zulässig ist, in ihren hier zu berücksichtigenden Interessen nicht relevant verletzt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.