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{'item': '2007/06/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2007 Geschäftszahl2007/06/0052 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110, die in § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgesehene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG qualifiziert. Die von der Baubehörde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst vermöge noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs. 2 Tir BauO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Bf u.a. auch die Einwendung, es liege gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das ungenutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es der Bf grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in § 37 Abs. 1 Tir BauO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw. der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 Tir BauO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen u.a. auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde. Nach dem genannten Erkenntnis stellt eine solche Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG auch dann keinen Bescheid dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110, die in Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgesehene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG qualifiziert. Die von der Baubehörde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst vermöge noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Bf u.a. auch die Einwendung, es liege gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das ungenutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es der Bf grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in Paragraph 37, Absatz eins, Tir BauO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw. der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Tir BauO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen u.a. auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde. Nach dem genannten Erkenntnis stellt eine solche Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG auch dann keinen Bescheid dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.