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{'item': '2007/06/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2007 Geschäftszahl2007/06/0053 RechtssatzFür Nebengebühren, wozu auch die Aufwandsentschädigung zählt, gilt auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1995, Zl. 92/12/0250, VwSlg. 14358 A/1995). Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig oder rechtsunwirksam erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt wurde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" (den durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwand) ankommt (zum Ganzen siehe das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, mwN, vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
  3. April 2002, Zl. 99/12/0259, und vom
  4. September 2006, Zl. 2005/12/0272). Wegen des nebengebührenartigen Charakters der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 176/2004 und in der seither geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 176/2004), die ja auch eine Aufwandsentschädigung ist, sind diese Grundsätze sinngemäß auch auf den Beschwerdefall übertragbar.Für Nebengebühren, wozu auch die Aufwandsentschädigung zählt, gilt auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  5. November 1995, Zl. 92/12/0250, VwSlg. 14358 A/1995). Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig oder rechtsunwirksam erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt wurde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" (den durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwand) ankommt (zum Ganzen siehe das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2002, Zl. 98/12/0523, mwN, vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
  7. April 2002, Zl. 99/12/0259, und vom
  8. September 2006, Zl. 2005/12/0272). Wegen des nebengebührenartigen Charakters der Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, und in der seither geltenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,), die ja auch eine Aufwandsentschädigung ist, sind diese Grundsätze sinngemäß auch auf den Beschwerdefall übertragbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.