RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl2007/06/0056 RechtssatzDas Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen in diesem Verfahren zu erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1987, Zl. 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 394, die in E. 46 angeführte hg. Judikatur). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 394, die in E. 47 angeführte hg. Judikatur). In dem Falle, dass die Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens verweigert wird, steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. [Hier: Die Berufungsbehörde hat die Berufung gegen eine Erledigung der Erstbehörde, mit der Akteneinsicht verweigert wurde, abgewiesen. Das war unzulässig. Die Berufung wäre zurückzuweisen gewesen.]Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien eines Verfahrens ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen in diesem Verfahren zu erlangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1987, Zl. 87/12/0140, VwSlg. 12553 A/1987). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 394, die in E. 46 angeführte hg. Judikatur). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt auch dann eine bloße Verfahrensanordnung dar, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 394, die in E. 47 angeführte hg. Judikatur). In dem Falle, dass die Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens verweigert wird, steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. [Hier: Die Berufungsbehörde hat die Berufung gegen eine Erledigung der Erstbehörde, mit der Akteneinsicht verweigert wurde, abgewiesen. Das war unzulässig. Die Berufung wäre zurückzuweisen gewesen.]