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{'item': 'AW 2007/06/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2007 GeschäftszahlAW 2007/06/0057 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid für die Errichtung einer Wohnhausanlage unter Vorschreibung diverser Auflagen eine Baubewilligung erteilt wurde. Seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, wodurch der dem Beschweredführer "durch die Ausübung des Bauvorhabens im Falle der Aktualisierung der Immissionsbefürchtungen ... ein unverhältnismäßiger Nachteil" entstünde. Als vom Beschwerdeführer befürchtete Immissionen sind der Beschwerde Bedenken hinsichtlich einer behaupteten unzureichenden Ableitung von Niederschlagswässern sowie die behauptete "eminente Gefahr des Entstehens einer Feuersbrunst", die von mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten PKW-Stellplätzen ausgehe, auf welchen - in den abgestellten Fahrzeugen - explosions- und feuergefährliche Stoffe gelagert würden, zu entnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die von der gegenständlichen Baubewilligung ebenfalls erfassten Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser derart unzureichend wären, dass die von ihm behauptete Gefahr tatsächlich als ein unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden könnte. Auch ist nach allgemeiner Erfahrung in dem Umstand, dass sich in einem PKW Kraftstoff befindet, für sich allein noch keine ausreichend konkrete Gefahr "einer Feuersbrunst" für das Nachbargrundstück zu ersehen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch die erteilte Baubewilligung daran nicht gehindert, ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommende zivilrechtliche Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom

  1. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom
  2. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid für die Errichtung einer Wohnhausanlage unter Vorschreibung diverser Auflagen eine Baubewilligung erteilt wurde. Seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, wodurch der dem Beschweredführer "durch die Ausübung des Bauvorhabens im Falle der Aktualisierung der Immissionsbefürchtungen ... ein unverhältnismäßiger Nachteil" entstünde. Als vom Beschwerdeführer befürchtete Immissionen sind der Beschwerde Bedenken hinsichtlich einer behaupteten unzureichenden Ableitung von Niederschlagswässern sowie die behauptete "eminente Gefahr des Entstehens einer Feuersbrunst", die von mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten PKW-Stellplätzen ausgehe, auf welchen - in den abgestellten Fahrzeugen - explosions- und feuergefährliche Stoffe gelagert würden, zu entnehmen. Damit hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die von der gegenständlichen Baubewilligung ebenfalls erfassten Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser derart unzureichend wären, dass die von ihm behauptete Gefahr tatsächlich als ein unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden könnte. Auch ist nach allgemeiner Erfahrung in dem Umstand, dass sich in einem PKW Kraftstoff befindet, für sich allein noch keine ausreichend konkrete Gefahr "einer Feuersbrunst" für das Nachbargrundstück zu ersehen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen durch die erteilte Baubewilligung daran nicht gehindert, ihm auf Grund Paragraph 364, Absatz 2, ABGB allenfalls zukommende zivilrechtliche Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen vergleiche etwa die Beschlüsse vom
  3. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom
  4. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).

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