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{'item': '2007/06/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2007 Geschäftszahl2007/06/0062 RechtssatzUnter dem Begriff "im betreffenden Gebiet" in § 40 Abs. 1 Tir ROG 2006 ist das jeweilige Mischgebiet im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen (im Beschwerdefall also das Kerngebiet, in welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll), im Gegensatz zu einem angrenzenden anderen Gebiet (etwa einem Wohngebiet), und zwar in dem Sinn, dass es auf negative Auswirkungen des Vorhabens in der im § 40 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Art auf andere Gebiete nicht ankommt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 2006, Zl. 2004/06/0164, und vom
  2. Juni 2005, Zl. 2004/06/0177). Das bedeutet aber nicht, dass solche negativen Auswirkungen nur (oder erst) dann rechtserheblich wären, wenn sie sich auf größere Teile des "betreffenden Gebietes" oder auch auf das gesamte "betreffende Gebiet" auswirkten. Vielmehr darf eine solche "wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität" schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung "wesentlich" ist, ist insbesondere nebst den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Immissionssituation) auch auf die Flächenwidmung Bedacht zu nehmen. Bei der gegebenen Flächenwidmung Kerngebiet sind mehr Beeinträchtigungen hinzunehmen als etwa in einem Wohngebiet. (Hier: Projektgegenständlich ist die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses an einer stark befahrenen Straße in einer zentralen innerstädtischen Lage, wobei eine Tiefgarage für 126 Pkw-Abstellplätze vorgesehen ist. Aus dem Blickwinkel der projektgemäßen Ausgestaltung ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Wohn- und Geschäftshäusern dieser Dimension an einem innerstädtischen Standort nicht erkennbar; ein typischerweise besonders immissionsträchtiger Verwendungszweck (wie bei einer Fabriksanlage mit lärmenden oder mächtigen Maschinen oder dergleichen) ist nicht ersichtlich.)Unter dem Begriff "im betreffenden Gebiet" in Paragraph 40, Absatz eins, Tir ROG 2006 ist das jeweilige Mischgebiet im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen (im Beschwerdefall also das Kerngebiet, in welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll), im Gegensatz zu einem angrenzenden anderen Gebiet (etwa einem Wohngebiet), und zwar in dem Sinn, dass es auf negative Auswirkungen des Vorhabens in der im Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. umschriebenen Art auf andere Gebiete nicht ankommt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom
  3. März 2006, Zl. 2004/06/0164, und vom
  4. Juni 2005, Zl. 2004/06/0177). Das bedeutet aber nicht, dass solche negativen Auswirkungen nur (oder erst) dann rechtserheblich wären, wenn sie sich auf größere Teile des "betreffenden Gebietes" oder auch auf das gesamte "betreffende Gebiet" auswirkten. Vielmehr darf eine solche "wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität" schon beim nächstgelegenen Nachbargrundstück nicht auftreten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung "wesentlich" ist, ist insbesondere nebst den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (Immissionssituation) auch auf die Flächenwidmung Bedacht zu nehmen. Bei der gegebenen Flächenwidmung Kerngebiet sind mehr Beeinträchtigungen hinzunehmen als etwa in einem Wohngebiet. (Hier: Projektgegenständlich ist die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses an einer stark befahrenen Straße in einer zentralen innerstädtischen Lage, wobei eine Tiefgarage für 126 Pkw-Abstellplätze vorgesehen ist. Aus dem Blickwinkel der projektgemäßen Ausgestaltung ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Wohn- und Geschäftshäusern dieser Dimension an einem innerstädtischen Standort nicht erkennbar; ein typischerweise besonders immissionsträchtiger Verwendungszweck (wie bei einer Fabriksanlage mit lärmenden oder mächtigen Maschinen oder dergleichen) ist nicht ersichtlich.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.