2007/06/0062
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2007 Geschäftszahl2007/06/0062 RechtssatzDer Umstand, dass sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens entgegen § 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Aus Art. XXXVII EGZPO iVm § 340 ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0164, und die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 23 und 25 zur inhaltsgleichen früheren Bestimmung des § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 wiedergegebene hg.
Judikatur).Der Umstand, dass sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens entgegen Paragraph 25, Absatz 5, Tir BauO 2001 weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Aus Artikel römisch 37 , EGZPO in Verbindung mit Paragraph 340, ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0164, und die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 23 und 25 zur inhaltsgleichen früheren Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO 1989 wiedergegebene hg.
Judikatur).