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{'item': '2007/06/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2007 Geschäftszahl2007/06/0075 RechtssatzDie Mautordnung (Version 10, Teil A I, Pkt. 10.3.4, iVm dem Anhang 2 Pkt. 1) sah die Bezahlung der Ersatzmaut bei Betretung nicht bloß mit Bargeld, sondern auch mit bestimmten Kreditkarten und mit "Maestro"-Debitkarten (entsprechenden Bankomatkarten) vor. Es trifft zu, dass nach § 19 Abs. 2 BStMG der Lenker zur Bezahlung der Ersatzmaut aufzufordern ist und das Gesetz nicht darüber hinaus vorschreibt, ihn über die möglichen Zahlungsarten zu belehren. In welchen Fällen unrichtige/unvollständige Aufforderungen rechtserheblich sein könnten, ist im Beschwerdefall nicht generell-abstrakt zu lösen. Ist die Aufforderung aber nach ihrem objektiven Erklärungswert so gestaltet, dass die Ersatzmaut ausschließlich bar bezahlt werden könnte, liegt eine wesentliche Unrichtigkeit vor, die bewirken würde, dass keine iSd § 19 Abs. 2 BStMG entsprechende Aufforderung an den Bf ergangen wäre. Unter diesen Voraussetzungen (sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bf bei Betretung überhaupt in der Lage war, die Ersatzmaut mit Kredit- oder Bankomatkarte "unverzüglich" zu bezahlen) könnte die behauptete Bezahlung der Ersatzmaut durch Überweisung an die BH "fristgerecht" iSd § 20 Abs. 3 BStMG sein. Das Gesetz sieht nämlich für den Fall einer wesentlich unrichtigen und damit unwirksamen Aufforderung iSd § 19 Abs. 2 BStMG, also für eine solche planwidrige Fallkonstellation, über den Zahlungsempfänger nichts Näheres vor, sodass die Zahlung an die BH als jene Stelle, die nach der Betretung erstmals mit dem Bf durch Zustellung der Strafverfügung (in der ein Konto angegeben war, auf welches zu zahlen ist) in Verbindung getreten ist, als Zahlung an den Zahlungsempfänger iSd § 20 Abs. 3 BStMG in Betracht kommt. Dies aber auch nur dann, wenn die Zahlung eingegangen ist und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte.Die Mautordnung (Version 10, Teil A römisch eins, Pkt. 10.3.4, in Verbindung mit dem Anhang 2 Pkt. 1) sah die Bezahlung der Ersatzmaut bei Betretung nicht bloß mit Bargeld, sondern auch mit bestimmten Kreditkarten und mit "Maestro"-Debitkarten (entsprechenden Bankomatkarten) vor. Es trifft zu, dass nach Paragraph 19, Absatz 2, BStMG der Lenker zur Bezahlung der Ersatzmaut aufzufordern ist und das Gesetz nicht darüber hinaus vorschreibt, ihn über die möglichen Zahlungsarten zu belehren. In welchen Fällen unrichtige/unvollständige Aufforderungen rechtserheblich sein könnten, ist im Beschwerdefall nicht generell-abstrakt zu lösen. Ist die Aufforderung aber nach ihrem objektiven Erklärungswert so gestaltet, dass die Ersatzmaut ausschließlich bar bezahlt werden könnte, liegt eine wesentliche Unrichtigkeit vor, die bewirken würde, dass keine iSd Paragraph 19, Absatz 2, BStMG entsprechende Aufforderung an den Bf ergangen wäre. Unter diesen Voraussetzungen (sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass der Bf bei Betretung überhaupt in der Lage war, die Ersatzmaut mit Kredit- oder Bankomatkarte "unverzüglich" zu bezahlen) könnte die behauptete Bezahlung der Ersatzmaut durch Überweisung an die BH "fristgerecht" iSd Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sein. Das Gesetz sieht nämlich für den Fall einer wesentlich unrichtigen und damit unwirksamen Aufforderung iSd Paragraph 19, Absatz 2, BStMG, also für eine solche planwidrige Fallkonstellation, über den Zahlungsempfänger nichts Näheres vor, sodass die Zahlung an die BH als jene Stelle, die nach der Betretung erstmals mit dem Bf durch Zustellung der Strafverfügung (in der ein Konto angegeben war, auf welches zu zahlen ist) in Verbindung getreten ist, als Zahlung an den Zahlungsempfänger iSd Paragraph 20, Absatz 3, BStMG in Betracht kommt. Dies aber auch nur dann, wenn die Zahlung eingegangen ist und bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens dem betreffenden Fall zugeordnet werden konnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.