RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2007 Geschäftszahl2007/06/0093 RechtssatzNach § 16 Abs. 1 Tir ROG 1994, dann § 16 Abs. 1 Tir ROG 1997, in der Stammfassung sowie dann in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, war die Bf als "Wohnungseigentümerin" des fraglichen Objektes zur nachträglichen Anmeldung des Objektes als Freizeitwohnsitz legitimiert (dies unabhängig von der strittigen Frage, wie lange eine nachträgliche Anmeldung überhaupt zulässig war). Diese Anmeldungs-Legitimation und als Folge der Anmeldung die Rechtsstellung der Bf im Verwaltungsverfahren auf Grund ihrer Anmeldung hatte aber, weil mit dem "Wohnungseigentum" am fraglichen Objekt verknüpft, "dinglichen Charakter" (weil das Verfahren zwar notwendigerweise mit einer Person abgeführt wird, es aber auf die Eigenschaften der Sache ankommt, hier gemäß § 16 Abs. 1 Tir ROG 1994 bzw. 1997 in beiden oben angeführten Fassungen, ob das Objekt zum Stichtag
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benützt wurde oder ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergab). Das bedeutet, dass mit dem Übergang des Eigentums von der Bf auf die Eheleute R Letztere als Parteien an Stelle der Bf in das Anmeldungsverfahren eingetreten sind und zugleich die Bf als Partei ausschied (vgl. zB den hg. Beschluss vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/1174). Die zwischen der Bf und den Erwerbern der Wohnung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung vermag an diesem Wechsel der Parteistellung nichts zu ändern. Zwar war (aus dem Blickwinkel des Wechsels in der Parteistellung) noch die Berufung von der Bf rechtswirksam eingebracht worden (zur Problematik der Rückwirkung des Eigentumserwerbes bei Verbücherung siehe zB das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/05/0076, mwN), der an die Bf gerichtete Berufungsbescheid ging aber bereits ins Leere, weil sie nicht mehr Partei des Anmeldungsverfahrens war (sondern dies vielmehr auf die verbücherten Erwerber zutraf). Damit konnte die Bf jedenfalls im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid abgewiesen wurde, im verfolgten strittigen Anspruch auf erfolgreiche nachträgliche Anmeldung der besagten Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht verletzt werden.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Tir ROG 1994, dann Paragraph 16, Absatz eins, Tir ROG 1997, in der Stammfassung sowie dann in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,, war die Bf als "Wohnungseigentümerin" des fraglichen Objektes zur nachträglichen Anmeldung des Objektes als Freizeitwohnsitz legitimiert (dies unabhängig von der strittigen Frage, wie lange eine nachträgliche Anmeldung überhaupt zulässig war). Diese Anmeldungs-Legitimation und als Folge der Anmeldung die Rechtsstellung der Bf im Verwaltungsverfahren auf Grund ihrer Anmeldung hatte aber, weil mit dem "Wohnungseigentum" am fraglichen Objekt verknüpft, "dinglichen Charakter" (weil das Verfahren zwar notwendigerweise mit einer Person abgeführt wird, es aber auf die Eigenschaften der Sache ankommt, hier gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tir ROG 1994 bzw. 1997 in beiden oben angeführten Fassungen, ob das Objekt zum Stichtag
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benützt wurde oder ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergab). Das bedeutet, dass mit dem Übergang des Eigentums von der Bf auf die Eheleute R Letztere als Parteien an Stelle der Bf in das Anmeldungsverfahren eingetreten sind und zugleich die Bf als Partei ausschied vergleiche zB den hg. Beschluss vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/1174). Die zwischen der Bf und den Erwerbern der Wohnung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung vermag an diesem Wechsel der Parteistellung nichts zu ändern. Zwar war (aus dem Blickwinkel des Wechsels in der Parteistellung) noch die Berufung von der Bf rechtswirksam eingebracht worden (zur Problematik der Rückwirkung des Eigentumserwerbes bei Verbücherung siehe zB das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2001/05/0076, mwN), der an die Bf gerichtete Berufungsbescheid ging aber bereits ins Leere, weil sie nicht mehr Partei des Anmeldungsverfahrens war (sondern dies vielmehr auf die verbücherten Erwerber zutraf). Damit konnte die Bf jedenfalls im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid abgewiesen wurde, im verfolgten strittigen Anspruch auf erfolgreiche nachträgliche Anmeldung der besagten Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht verletzt werden.