RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2008 GeschäftszahlAW 2007/06/0102 RechtssatzNichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei im gemeindebehördlichen Verfahren die Baubewilligung für die Errichtung eines Rinderstalles auf mehreren Grundstücken in der mitbeteiligten Gemeinde erteilt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass die Errichtung des Stallgebäudes in unmittelbarer Nachbarschaft für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute. Die zu befürchtenden Lärm- und Geruchsbelästigungen würden insbesondere zu einer Gesundheitsgefährdung seiner Kinder und seiner mit seiner Familie lebenden Eltern bedeuten. Wenn das Gebäude errichtet werde, werde es Jahre dauern, dass ein allenfalls einmal ergehender Beseitigungsauftrag vollstreckt würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche.Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei im gemeindebehördlichen Verfahren die Baubewilligung für die Errichtung eines Rinderstalles auf mehreren Grundstücken in der mitbeteiligten Gemeinde erteilt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass die Errichtung des Stallgebäudes in unmittelbarer Nachbarschaft für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute. Die zu befürchtenden Lärm- und Geruchsbelästigungen würden insbesondere zu einer Gesundheitsgefährdung seiner Kinder und seiner mit seiner Familie lebenden Eltern bedeuten. Wenn das Gebäude errichtet werde, werde es Jahre dauern, dass ein allenfalls einmal ergehender Beseitigungsauftrag vollstreckt würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.