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{'item': '2007/06/0144'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2007/06/0144 RechtssatzGemäß § 42 Abs. 2 Vlbg GdG kommt die Einberufung eines Ersatzmitgliedes durch den Bürgermeister bei Verhinderung des Gemeindevertreters, an einer Sitzung der Gemeindevertretung teilzunehmen, in Betracht. Im Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Gemeindevertreter, deren Befangenheit schon in der Sitzung vom

  1. Dezember festgestellt wurde, deshalb im Sinne des § 42 Abs. 2 Vlbg GdG "verhindert" waren, an der Sitzung vom
  2. Dezember teilzunehmen, soweit sie die Beschlussfassung über die Berufung in der vorliegenden Sache betraf. Das ist zu bejahen:Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Vlbg GdG kommt die Einberufung eines Ersatzmitgliedes durch den Bürgermeister bei Verhinderung des Gemeindevertreters, an einer Sitzung der Gemeindevertretung teilzunehmen, in Betracht. Im Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Gemeindevertreter, deren Befangenheit schon in der Sitzung vom
  3. Dezember festgestellt wurde, deshalb im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Vlbg GdG "verhindert" waren, an der Sitzung vom
  4. Dezember teilzunehmen, soweit sie die Beschlussfassung über die Berufung in der vorliegenden Sache betraf. Das ist zu bejahen: eine tatsächliche Verhinderung, zu erscheinen, war zwar nicht gegeben (die befangenen Mitglieder waren ja anwesend), wohl aber ist eine "Verhinderung" im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit zur Teilnahme bloß hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Befangenheit der betroffenen Mitglieder der Gemeindevertretung schon, so wie hier, vorweg klar ist. Das bedeutet, dass für die befangenen Mitglieder bezüglich des betroffenen Tagesordnungspunktes Ersatzmitglieder einzuberufen gewesen wären, was aber unterblieb (anderer Ansicht zwar Häusler/Martin/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz3, Seite 99 f, deren Auffassung, eine Befangenheit bloß bei einzelnen Tagesordnungspunkten bewirke keine "Verhinderung", vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird). Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde gemäß § 43 Abs. 1 Vlbg GdG nicht berechtigt war, in der Sitzung vom
  5. Dezember 2006 Beschluss über die Berufung zu fassen, weil eben zu diesem Tagesordnungspunkt nicht alle (erforderlichen) Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen waren. Die dennoch getroffene Entscheidung über die Berufung war demnach rechtswidrig, weil die Berufungsbehörde nicht dem Gesetz entsprechend besetzt war, womit sie als unzuständige Behörde anzusehen ist (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
  6. Februar 2004, Zl. 2002/03/0186, vom
  7. Oktober 2003, Zl. 99/13/0136, oder auch vom
  8. März 2001, Zl. 97/12/0160, je mwN.).eine tatsächliche Verhinderung, zu erscheinen, war zwar nicht gegeben (die befangenen Mitglieder waren ja anwesend), wohl aber ist eine "Verhinderung" im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit zur Teilnahme bloß hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Befangenheit der betroffenen Mitglieder der Gemeindevertretung schon, so wie hier, vorweg klar ist. Das bedeutet, dass für die befangenen Mitglieder bezüglich des betroffenen Tagesordnungspunktes Ersatzmitglieder einzuberufen gewesen wären, was aber unterblieb (anderer Ansicht zwar Häusler/Martin/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz3, Seite 99 f, deren Auffassung, eine Befangenheit bloß bei einzelnen Tagesordnungspunkten bewirke keine "Verhinderung", vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird). Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Vlbg GdG nicht berechtigt war, in der Sitzung vom
  9. Dezember 2006 Beschluss über die Berufung zu fassen, weil eben zu diesem Tagesordnungspunkt nicht alle (erforderlichen) Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen waren. Die dennoch getroffene Entscheidung über die Berufung war demnach rechtswidrig, weil die Berufungsbehörde nicht dem Gesetz entsprechend besetzt war, womit sie als unzuständige Behörde anzusehen ist vergleiche dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
  10. Februar 2004, Zl. 2002/03/0186, vom
  11. Oktober 2003, Zl. 99/13/0136, oder auch vom
  12. März 2001, Zl. 97/12/0160, je mwN.). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0151

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.