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{'item': '2007/06/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/06/0186 RechtssatzDie Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom

  1. Juni 1997 ist eine Verordnung (vgl. VfSlg Nr. 10602/1985, 11835/1988), bedarf daher einer entsprechenden Kundmachung. Vorschriften über die Kundmachung gibt es in der RAO nicht, weshalb die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen hat, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlangen können (vgl. dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 602, mwN.). Hier handelt es sich nicht bloß um rein kammerinterne Normen (§ 7 der Geschäftsordnung), weil sie jedenfalls in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe auch für die Rechtsposition der "Verfahrenshilfepartei" relevant sind. Die Kundmachung der Änderung des § 7 der Geschäftsordnung, die lediglich kammerintern erfolgte, war daher unzureichend. Die Bekanntgabe des Inhaltes des § 7 Abs. 8 (wie auch des § 7 Abs. 5) der Geschäftsordnung an den Beschwerdeführer mit einer Erledigung vermochte die erforderliche gehörige Kundmachung der Änderung nicht zu ersetzen. Rechtlich hat dies zur Folge, dass (jedenfalls) § 7 Abs. 8 der Geschäftsordnung in der geänderten Fassung mangels gehöriger Kundmachung im Beschwerdefall unanwendbar ist, was aber im Beschwerdefall deshalb ohne weitere Bedeutung ist, weil die Bestimmung ohnedies, soweit hier erheblich, zu § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung redundant ist und § 6 Abs. 4 hier in der gehörig kundgemachten Stammfassung anzuwenden ist.Die Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom
  2. Juni 1997 ist eine Verordnung vergleiche VfSlg Nr. 10602 aus 1985,, 11835 aus 1988,), bedarf daher einer entsprechenden Kundmachung. Vorschriften über die Kundmachung gibt es in der RAO nicht, weshalb die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen hat, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlangen können vergleiche dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 602, mwN.). Hier handelt es sich nicht bloß um rein kammerinterne Normen (Paragraph 7, der Geschäftsordnung), weil sie jedenfalls in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe auch für die Rechtsposition der "Verfahrenshilfepartei" relevant sind. Die Kundmachung der Änderung des Paragraph 7, der Geschäftsordnung, die lediglich kammerintern erfolgte, war daher unzureichend. Die Bekanntgabe des Inhaltes des Paragraph 7, Absatz 8, (wie auch des Paragraph 7, Absatz 5,) der Geschäftsordnung an den Beschwerdeführer mit einer Erledigung vermochte die erforderliche gehörige Kundmachung der Änderung nicht zu ersetzen. Rechtlich hat dies zur Folge, dass (jedenfalls) Paragraph 7, Absatz 8, der Geschäftsordnung in der geänderten Fassung mangels gehöriger Kundmachung im Beschwerdefall unanwendbar ist, was aber im Beschwerdefall deshalb ohne weitere Bedeutung ist, weil die Bestimmung ohnedies, soweit hier erheblich, zu Paragraph 6, Absatz 4, der Geschäftsordnung redundant ist und Paragraph 6, Absatz 4, hier in der gehörig kundgemachten Stammfassung anzuwenden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.