RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/06/0186 RechtssatzDem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, mwN.). (Hier: Der Umstand, dass Dr. X bei Gericht die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung) beantragt hatte, somit von einer ihm ausdrücklich durch § 68 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, kann nicht zur Folge haben, dass er allein deshalb befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/06/0278). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf die Äußerungen von Dr. X in seinem Schriftsatz an das Gericht gestützt. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind darauf nicht weiter eingegangen und haben nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob ein Verfahrenshelfer, der solche Vorwürfe gegen die von ihm vertretene Partei erhebt (nämlich insbesondere auch strafrechtliche Vorwürfe), wirklich noch "unbefangen" ist. Auch eine Äußerung von Dr. X liegt hiezu nicht vor (zur wesentlichen Bedeutung einer effektiven Vertretung vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2002/06/0100).)Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, mwN.). (Hier: Der Umstand, dass Dr. römisch zehn bei Gericht die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung) beantragt hatte, somit von einer ihm ausdrücklich durch Paragraph 68, Absatz eins, ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, kann nicht zur Folge haben, dass er allein deshalb befangen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/06/0278). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf die Äußerungen von Dr. römisch zehn in seinem Schriftsatz an das Gericht gestützt. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind darauf nicht weiter eingegangen und haben nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob ein Verfahrenshelfer, der solche Vorwürfe gegen die von ihm vertretene Partei erhebt (nämlich insbesondere auch strafrechtliche Vorwürfe), wirklich noch "unbefangen" ist. Auch eine Äußerung von Dr. römisch zehn liegt hiezu nicht vor (zur wesentlichen Bedeutung einer effektiven Vertretung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2002/06/0100).)