RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2009 Geschäftszahl2007/06/0196 RechtssatzEine verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 5 fünfter Satz Stmk. ROG gebietet es davon auszugehen, dass nicht nur gegen Bescheide, mit denen meritorisch über Anträge auf Entschädigung abgesprochen wurde, die Anrufung des Gerichtes als Rechtsmittel eingeräumt ist, sondern auch gegen solche, mit denen ein derartiger Antrag aus einem formellen Grund zurückgewiesen wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002, VfSlg 16692/2002, betreffend die Aufhebung von Teilen des § 34 Abs. 5 Stmk. ROG im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK, und vom
- Oktober 2002, VfSlg 16648/2002, grundsätzlich zum Umfang der sukzessiven Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 ElWOG). Auch wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Entschädigung gemäß § 34 Stmk. ROG aus einem formellen Grund - wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache - als unzulässig erachtet und zurückgewiesen hat, liegt damit eine Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung, der ein "civil right" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft, vor (vgl. das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002). Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in § 34 Stmk ROG vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden (vgl. das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002). Ein solches ist weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die Steiermärkische Landesregierung. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 EMRK nämlich nicht (siehe das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002 und die dazu verwiesene Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen (siehe das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002).Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 34, Absatz 5, fünfter Satz Stmk. ROG gebietet es davon auszugehen, dass nicht nur gegen Bescheide, mit denen meritorisch über Anträge auf Entschädigung abgesprochen wurde, die Anrufung des Gerichtes als Rechtsmittel eingeräumt ist, sondern auch gegen solche, mit denen ein derartiger Antrag aus einem formellen Grund zurückgewiesen wurde vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002, VfSlg 16692 aus 2002,, betreffend die Aufhebung von Teilen des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK, und vom
- Oktober 2002, VfSlg 16648 aus 2002,, grundsätzlich zum Umfang der sukzessiven Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ElWOG). Auch wenn die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 34, Stmk. ROG aus einem formellen Grund - wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache - als unzulässig erachtet und zurückgewiesen hat, liegt damit eine Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung, der ein "civil right" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft, vor vergleiche das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002). Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in Paragraph 34, Stmk ROG vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden vergleiche das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002). Ein solches ist weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die Steiermärkische Landesregierung. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 6, EMRK nämlich nicht (siehe das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002 und die dazu verwiesene Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen (siehe das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2002). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0135