RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2007/06/0197 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat zum Kompetenztatbestand für Bundesstraßen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (vgl. dessen Erkenntnisse VfSlg. Nr. 4022/1961, 4349/1963, 4605/1963, 5677/1968 und 6770/1972) ausgehend von dem im Versteinerungszeitpunkt (am
- Oktober 1925) geltenden Bundesstraßengesetz 1921, BGBl. Nr. 387, bereits ausgesprochen, dass Regelungen betreffend die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers von Bundesstraßen, betreffend die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße, betreffend die Durchführung von Bundesstraßenprojekten, weiters betreffend die Verkehrssicherung von Bundesstraßen und die Enteignung für Zwecke von Bundesstraßen (vgl. dazu auch Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4, S. 46), Gegenstand dieses Kompetenztatbestandes sind. Die gesetzliche Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie beispielsweise Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr, muss als in den Kompetenztatbestand für Bundesstraßen fallend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch Giese, Salzburger Baurecht, 2006, S. 198). So wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass auch der Kompetenztatbestand für Bundesstraßen, wie die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen" bezüglich Eisenbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt, Sonderbaurechtskompetenzen des Bundes mit einschließt (vgl. Resch, Verkehrsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht I, 2002, 808).Der Verfassungsgerichtshof hat zum Kompetenztatbestand für Bundesstraßen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG vergleiche dessen Erkenntnisse VfSlg. Nr. 4022 aus 1961,, 4349 aus 1963,, 4605 aus 1963,, 5677 aus 1968, und 6770 aus 1972,) ausgehend von dem im Versteinerungszeitpunkt (am
- Oktober 1925) geltenden Bundesstraßengesetz 1921, BGBl. Nr. 387, bereits ausgesprochen, dass Regelungen betreffend die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers von Bundesstraßen, betreffend die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße, betreffend die Durchführung von Bundesstraßenprojekten, weiters betreffend die Verkehrssicherung von Bundesstraßen und die Enteignung für Zwecke von Bundesstraßen vergleiche dazu auch Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4, S. 46), Gegenstand dieses Kompetenztatbestandes sind. Die gesetzliche Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie beispielsweise Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr, muss als in den Kompetenztatbestand für Bundesstraßen fallend angesehen werden vergleiche in diesem Sinne auch Giese, Salzburger Baurecht, 2006, S. 198). So wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass auch der Kompetenztatbestand für Bundesstraßen, wie die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen" bezüglich Eisenbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt, Sonderbaurechtskompetenzen des Bundes mit einschließt vergleiche Resch, Verkehrsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht römisch eins, 2002, 808).