RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2007/06/0197 RechtssatzDer vorliegende Fall betrifft die Frage, ob zwei Streusalzsilos (Streugutsilos) (mit nachstehender Beschreibung) als "Bauten" im Sinne des § 1 Slbg BauPolG 1997 anzusehen sind. Es handelt sich um zwei überdachte Holzsilos mit einer Höhe von 18,7 m, einem Durchmesser von 5,5 m und einem Fassungsraum von jeweils 250 m
- Auf den konischen Silodächern ist jeweils in der Mitte eine Einstiegsluke situiert. Diese Silos stehen jeweils auf vier Stützen, der zylindrische Körper weist unten ebenfalls einen konischen nach unten gerichteten Abschluss auf, der in einer Höhe von 3,80 m über dem Boden endet; der Raum unterhalb, das ist zwischen den Stützen (mit einer "Durchfahrtsbreite" von 4,28 m), dient zum Befüllen der Fahrzeuge mit Streugut. Auf dem Dach befindet sich ein Schutzgeländer, das Dach kann von außen über seitlich angebrachte Leitern erreicht werden. Das Slbg BauPolG 1997 normiert einen weiten Begriff des "Baus". Die Silos bilden im Sinne dieser Definition einen Raum (Behältnis) zur Unterbringung von Sachen (dass sie nicht zum Aufenthalt von Menschen dienen, ist evident). Jeder Silo kann auch, weil er über eine Einstiegsluke verfügt, von Menschen "betreten" werden (was nicht zu Aufenthaltszwecken erforderlich ist, weil das Gesetz hier differenziert). Dass ein allfälliges "Betreten" nur zur allfälligen Revisions-, Kontroll- oder Reparaturzwecken erfolgt, schadet nicht, auch nicht, dass ein solches "Betreten" nur damit möglich sein sollte, dass Leitern eingehängt werden müssen. Das Erfordernis der Betretbarkeit zielt vielmehr auf eine gewisse Mindestgröße des Raumes ab. Demnach gelten gemäß den Gesetzesmaterialien folgerichtig auch Klär-, Sicker-, Senk-, Jauche- und Güllegruben als Bauten im Sinne des Slbg BauPolG 1997 (siehe dazu Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 9 zu § 1 Slbg BauPolG 1997, mit Wiedergabe der Gesetzesmaterialien). Zu einem Kanalschacht bzw. Revisionsschacht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/06/0109) und den beiden Silos besteht ein deutlicher Unterschied schon aufgrund der Dimension und der Art der Objekte. Sähe man diese beiden Silos nicht als "Bau" im Sinne des § 1 Slbg BauPolG 1997 an, bestünde vor dem Hintergrund der baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Tatbestände des § 2 Slbg BauPolG 1997 ein sachwidriges Defizit, weil schon aus Sicherheitsgründen diese Silos gewissen statischen Anforderungen zu entsprechen haben und sturm- und kippsicher sein müssen. Daher handelt es sich beim Vorhaben um ein solches im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Slbg BauPolG 1997 (Errichtung von oberirdischen Bauten).Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob zwei Streusalzsilos (Streugutsilos) (mit nachstehender Beschreibung) als "Bauten" im Sinne des Paragraph eins, Slbg BauPolG 1997 anzusehen sind. Es handelt sich um zwei überdachte Holzsilos mit einer Höhe von 18,7 m, einem Durchmesser von 5,5 m und einem Fassungsraum von jeweils 250 m
- Auf den konischen Silodächern ist jeweils in der Mitte eine Einstiegsluke situiert. Diese Silos stehen jeweils auf vier Stützen, der zylindrische Körper weist unten ebenfalls einen konischen nach unten gerichteten Abschluss auf, der in einer Höhe von 3,80 m über dem Boden endet; der Raum unterhalb, das ist zwischen den Stützen (mit einer "Durchfahrtsbreite" von 4,28 m), dient zum Befüllen der Fahrzeuge mit Streugut. Auf dem Dach befindet sich ein Schutzgeländer, das Dach kann von außen über seitlich angebrachte Leitern erreicht werden. Das Slbg BauPolG 1997 normiert einen weiten Begriff des "Baus". Die Silos bilden im Sinne dieser Definition einen Raum (Behältnis) zur Unterbringung von Sachen (dass sie nicht zum Aufenthalt von Menschen dienen, ist evident). Jeder Silo kann auch, weil er über eine Einstiegsluke verfügt, von Menschen "betreten" werden (was nicht zu Aufenthaltszwecken erforderlich ist, weil das Gesetz hier differenziert). Dass ein allfälliges "Betreten" nur zur allfälligen Revisions-, Kontroll- oder Reparaturzwecken erfolgt, schadet nicht, auch nicht, dass ein solches "Betreten" nur damit möglich sein sollte, dass Leitern eingehängt werden müssen. Das Erfordernis der Betretbarkeit zielt vielmehr auf eine gewisse Mindestgröße des Raumes ab. Demnach gelten gemäß den Gesetzesmaterialien folgerichtig auch Klär-, Sicker-, Senk-, Jauche- und Güllegruben als Bauten im Sinne des Slbg BauPolG 1997 (siehe dazu Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 9 zu Paragraph eins, Slbg BauPolG 1997, mit Wiedergabe der Gesetzesmaterialien). Zu einem Kanalschacht bzw. Revisionsschacht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/06/0109) und den beiden Silos besteht ein deutlicher Unterschied schon aufgrund der Dimension und der Art der Objekte. Sähe man diese beiden Silos nicht als "Bau" im Sinne des Paragraph eins, Slbg BauPolG 1997 an, bestünde vor dem Hintergrund der baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Tatbestände des Paragraph 2, Slbg BauPolG 1997 ein sachwidriges Defizit, weil schon aus Sicherheitsgründen diese Silos gewissen statischen Anforderungen zu entsprechen haben und sturm- und kippsicher sein müssen. Daher handelt es sich beim Vorhaben um ein solches im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 (Errichtung von oberirdischen Bauten).