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{'item': '2007/06/0219'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2007/06/0219 RechtssatzEin Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude (zur Unterbringung von Heu bzw. Feldfrüchten - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2006, Zl. 2004/06/0206, mwN.). Allerdings gibt es durchaus regionale Unterschiede. Mit dem Eigenschaftswort "ortsüblich" soll daher auf diese regionalen Unterschiede, die sich etwa in Größe oder Aussehen ausdrücken können, Bedacht genommen werden. Für die Frage der "Ortsüblichkeit" im gegebenen Zusammenhang (§ 20 Abs. 2 lit. d Tir BauO 2001 und § 41 Abs. 2 Tir ROG 2006) ist daher primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige Eigenheiten dieses Gebietes (insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit solcher Städel). Sollte es im fraglichen Ortsteil, auf den die beschwerdeführende Gemeinde entscheidend abstellt, nur einen anderen Feldstadel geben, der aber zweckwidrig verwendet werde, somit nach ihrer Auffassung überhaupt keinen Feldstadel, würde dies nicht bedeuten, dass in diesem Ortsteil niemals ein Stadel errichtet werden dürfte (das wäre nämlich die Konsequenz der Auffassung der Beschwerdeführerin), weil ein solcher Eingriff in die Baufreiheit (diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsfreiheit) diesen gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 Abs. 2 lit. d Tir BauO 2001 und § 41 Abs. 2 Tir ROG 2006) nicht zu unterlegen ist. Andererseits folgte daraus auch nicht, dass ein Stadel von welcher Art, Größe und Beschaffenheit auch immer errichtet werden dürfte. Vielmehr ist das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, um zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" die regionalen Besonderheiten erfassen zu können. Es ist daher nicht rechtswidrig, dazu auch auf das Gemeindegebiet abzustellen, jedenfalls kann dies vorweg nicht ausgeschlossen werden.Ein Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude (zur Unterbringung von Heu bzw. Feldfrüchten - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2006, Zl. 2004/06/0206, mwN.). Allerdings gibt es durchaus regionale Unterschiede. Mit dem Eigenschaftswort "ortsüblich" soll daher auf diese regionalen Unterschiede, die sich etwa in Größe oder Aussehen ausdrücken können, Bedacht genommen werden. Für die Frage der "Ortsüblichkeit" im gegebenen Zusammenhang (Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tir BauO 2001 und Paragraph 41, Absatz 2, Tir ROG 2006) ist daher primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige Eigenheiten dieses Gebietes (insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit solcher Städel). Sollte es im fraglichen Ortsteil, auf den die beschwerdeführende Gemeinde entscheidend abstellt, nur einen anderen Feldstadel geben, der aber zweckwidrig verwendet werde, somit nach ihrer Auffassung überhaupt keinen Feldstadel, würde dies nicht bedeuten, dass in diesem Ortsteil niemals ein Stadel errichtet werden dürfte (das wäre nämlich die Konsequenz der Auffassung der Beschwerdeführerin), weil ein solcher Eingriff in die Baufreiheit (diese als Ausfluss der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsfreiheit) diesen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tir BauO 2001 und Paragraph 41, Absatz 2, Tir ROG 2006) nicht zu unterlegen ist. Andererseits folgte daraus auch nicht, dass ein Stadel von welcher Art, Größe und Beschaffenheit auch immer errichtet werden dürfte. Vielmehr ist das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, um zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" die regionalen Besonderheiten erfassen zu können. Es ist daher nicht rechtswidrig, dazu auch auf das Gemeindegebiet abzustellen, jedenfalls kann dies vorweg nicht ausgeschlossen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.