RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/06/0228 RechtssatzNach dem Konzept des Gesetzes (vgl. § 18 Stmk BauG) ist die Bebauungsweise "festzulegen", und zwar in einem Bebauungsplan, in Bebauungsrichtlinien (also in Verordnungen) oder aber durch Bescheid im Einzelfall (§ 18 Stmk BauG); gibt es keine solchen Festlegungen und wird auch kein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. gestellt, so wird dieser Prüfungsvorgang (hier: hinsichtlich der Bebauungsweise) in das Projektgenehmigungsverfahren einbezogen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom
- März 2003, Zl. 2001/06/0086, und vom
- Oktober 1999, Zl. 98/06/0179). Letzteres ist im Beschwerdefall geschehen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass dabei auch die bestehende Bebauung (nämlich das im Zuge der Realisierung befindliche, auf Grund eines näher bezeichneten Bescheides bewilligte Vorhaben) und die damit gegebene Bebauungsweise in die Überlegungen einzubeziehen waren. Allerdings ist den Bestimmungen des Stmk BauG nicht zu entnehmen, dass allein deshalb, weil von einem allseits freistehenden Gebäude auf dem Baugrundstück auszugehen ist, damit für dieses Grundstück eine derartige Bauweise auch für andere Bauvorhaben verbindlich festgelegt wäre oder als verbindlich zu gelten hätte, mit der Wirkung, dass das nunmehrige Vorhaben (Zubau bis an die Grenze) als damit im Widerspruch stehend unzulässig wäre, zumal gemäß § 4 Z. 17 lit. a Stmk BauG in der "offenen Bebauungsweise" sowohl allseits freistehende bauliche Anlagen als auch einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen zulässig sind. Eine derartige Einschränkung der Baufreiheit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/06/0114, erging nicht nur zu einem anders gelagerten Sachverhalt, sondern vor allem zu einer anderen, nämlich zu der früheren Rechtslage nach der Stmk BauO 1968, die mit ihrem Konzept der Widmungsbewilligung und der dann darauf aufbauenden Baubewilligung mit der hier maßgeblichen Rechtslage nicht vergleichbar ist).Nach dem Konzept des Gesetzes vergleiche Paragraph 18, Stmk BauG) ist die Bebauungsweise "festzulegen", und zwar in einem Bebauungsplan, in Bebauungsrichtlinien (also in Verordnungen) oder aber durch Bescheid im Einzelfall (Paragraph 18, Stmk BauG); gibt es keine solchen Festlegungen und wird auch kein Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. gestellt, so wird dieser Prüfungsvorgang (hier: hinsichtlich der Bebauungsweise) in das Projektgenehmigungsverfahren einbezogen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom
- März 2003, Zl. 2001/06/0086, und vom
- Oktober 1999, Zl. 98/06/0179). Letzteres ist im Beschwerdefall geschehen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass dabei auch die bestehende Bebauung (nämlich das im Zuge der Realisierung befindliche, auf Grund eines näher bezeichneten Bescheides bewilligte Vorhaben) und die damit gegebene Bebauungsweise in die Überlegungen einzubeziehen waren. Allerdings ist den Bestimmungen des Stmk BauG nicht zu entnehmen, dass allein deshalb, weil von einem allseits freistehenden Gebäude auf dem Baugrundstück auszugehen ist, damit für dieses Grundstück eine derartige Bauweise auch für andere Bauvorhaben verbindlich festgelegt wäre oder als verbindlich zu gelten hätte, mit der Wirkung, dass das nunmehrige Vorhaben (Zubau bis an die Grenze) als damit im Widerspruch stehend unzulässig wäre, zumal gemäß Paragraph 4, Ziffer 17, Litera a, Stmk BauG in der "offenen Bebauungsweise" sowohl allseits freistehende bauliche Anlagen als auch einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen zulässig sind. Eine derartige Einschränkung der Baufreiheit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/06/0114, erging nicht nur zu einem anders gelagerten Sachverhalt, sondern vor allem zu einer anderen, nämlich zu der früheren Rechtslage nach der Stmk BauO 1968, die mit ihrem Konzept der Widmungsbewilligung und der dann darauf aufbauenden Baubewilligung mit der hier maßgeblichen Rechtslage nicht vergleichbar ist).