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{'item': '2007/06/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2007 Geschäftszahl2007/06/0229 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die "ohne baubehördliche Bewilligung errichteten baulichen Anlagen (3 Metallcontainer als Hundeboxen sowie 2 Hundeboxen in Holzkonstruktion) zur Gänze abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen". Begründend heißt es, es seien im südlichen Bereich des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes bauliche Anlagen für eine Hundehaltung errichtet worden. Diese bestünden aus einer Fundamentplatte mit einer Größe von ca. 6,20 m x 22,00 m. Auf dieser seien 3 Stück Metallcontainer mit einer Größe von 4,0 m x 3,0 m und einer Höhe von ca. 1,80 m nebeneinander aufgestellt worden. An der Vorder- und Rückseite seien zwischen den Containern ca. 1,80 m hohe Holztrennwände aufgestellt worden. Ein weiteres Gebäude sei südlich der oben beschriebenen Container in Holzbauweise errichtet worden. Dieses habe ein Ausmaß von 4 m x 3 m und sei mit einem Flach- bzw. Pultdach abgedeckt worden. Dieses Gebäude und die Container dienten augenscheinlich zur Unterbringung von Hunden. Der Auffassung, die Aufstellung der fraglichen Boxen sei baubewilligungsfrei gewesen und es handle sich dabei nicht um Bauwerke, ist nicht beizutreten. Auch wenn man davon ausginge, dass diese Objekte bereits im vorgefertigten Zustand angeliefert und lediglich aufgestellt worden wären, ist daraus nichts zu gewinnen, weil die bautechnischen Kenntnisse iSd § 4 Z 12 leg. cit. nämlich schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl. E

  1. April 2007, Zl. 2006/05/0054, mwN), was sinngemäß für das hölzerne Objekt mit den zwei Boxen gilt. Weiters liegen die Voraussetzungen des § 20 leg. cit. (der anzeigepflichtige Vorhaben betrifft) nicht vor. Die Objekte sind auch nicht baubewilligungsfrei: Um Objekte iSd § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. handelt es sich nicht, weil sie nicht der Land- und Forstwirtschaft iS dieser Bestimmung dienen sollen. Diese Objekte, die der Hundehaltung dienen sollen, können auch nicht als kleinere bauliche Anlagen iSd § 21 Abs. 1 Z 2 angesehen werden, insbesondere nicht als Gerätehütte iSd Z 2 lit. g, weil die Liegenschaft nicht als Bauland gewidmet ist. Damit kann auch von vornherein kein Fall der Z 3 gegeben sein (die ebenfalls die Baulandwidmung voraussetzt).Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die "ohne baubehördliche Bewilligung errichteten baulichen Anlagen (3 Metallcontainer als Hundeboxen sowie 2 Hundeboxen in Holzkonstruktion) zur Gänze abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen". Begründend heißt es, es seien im südlichen Bereich des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes bauliche Anlagen für eine Hundehaltung errichtet worden. Diese bestünden aus einer Fundamentplatte mit einer Größe von ca. 6,20 m x 22,00 m. Auf dieser seien 3 Stück Metallcontainer mit einer Größe von 4,0 m x 3,0 m und einer Höhe von ca. 1,80 m nebeneinander aufgestellt worden. An der Vorder- und Rückseite seien zwischen den Containern ca. 1,80 m hohe Holztrennwände aufgestellt worden. Ein weiteres Gebäude sei südlich der oben beschriebenen Container in Holzbauweise errichtet worden. Dieses habe ein Ausmaß von 4 m x 3 m und sei mit einem Flach- bzw. Pultdach abgedeckt worden. Dieses Gebäude und die Container dienten augenscheinlich zur Unterbringung von Hunden. Der Auffassung, die Aufstellung der fraglichen Boxen sei baubewilligungsfrei gewesen und es handle sich dabei nicht um Bauwerke, ist nicht beizutreten. Auch wenn man davon ausginge, dass diese Objekte bereits im vorgefertigten Zustand angeliefert und lediglich aufgestellt worden wären, ist daraus nichts zu gewinnen, weil die bautechnischen Kenntnisse iSd Paragraph 4, Ziffer 12, leg. cit. nämlich schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden vergleiche E
  2. April 2007, Zl. 2006/05/0054, mwN), was sinngemäß für das hölzerne Objekt mit den zwei Boxen gilt. Weiters liegen die Voraussetzungen des Paragraph 20, leg. cit. (der anzeigepflichtige Vorhaben betrifft) nicht vor. Die Objekte sind auch nicht baubewilligungsfrei: Um Objekte iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. handelt es sich nicht, weil sie nicht der Land- und Forstwirtschaft iS dieser Bestimmung dienen sollen. Diese Objekte, die der Hundehaltung dienen sollen, können auch nicht als kleinere bauliche Anlagen iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, angesehen werden, insbesondere nicht als Gerätehütte iSd Ziffer 2, Litera g,, weil die Liegenschaft nicht als Bauland gewidmet ist. Damit kann auch von vornherein kein Fall der Ziffer 3, gegeben sein (die ebenfalls die Baulandwidmung voraussetzt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.