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{'item': '2007/06/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2008 Geschäftszahl2007/06/0243 RechtssatzDer Beschwerdefall betrifft die Frage, ob fünf auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen ist, abgestellte Metallcontainer (Lagercontainer) im Ausmaß von je ca. 12,50 m x 2,40 m x 2,50 m eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk BauG 1995 darstellen. Die Auffassung, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2007, Zl. 2006/05/0054, m.w.N., und das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2007, Zl. 2007/06/0229, zum Stmk BauG 1995, betreffend solche Container). Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den fünf Containern um baubewilligungsfreie "Nebengebäude" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 handelte, die für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "erforderlich" sind, bedeutet das nicht, dass man sie wo auch immer aufstellen dürfte; vielmehr kann auch ein räumlicher Konnex zu den genutzten Flächen nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat aber nie dargelegt, weshalb es aus dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" zumindest sachlich vertretbar sei, die Container auf dem gegenständlichen Grundstück aufzustellen und nicht in räumlicher Nähe zu den Obstkulturen, die sich in der KG F befinden (das gegenständliche Grundstück liegt östlich, die KG F nordwestlich von D). Im Übrigen werden jedenfalls zwei der Container zur Lagerung von Autoreifen in großer Zahl verwendet. Damit sind die Container bewilligungspflichtig im Grunde des § 19 Z. 1 leg cit.Der Beschwerdefall betrifft die Frage, ob fünf auf einem Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen ist, abgestellte Metallcontainer (Lagercontainer) im Ausmaß von je ca. 12,50 m x 2,40 m x 2,50 m eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 darstellen. Die Auffassung, dass diese Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren sind, ist zutreffend. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2007, Zl. 2006/05/0054, m.w.N., und das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2007, Zl. 2007/06/0229, zum Stmk BauG 1995, betreffend solche Container). Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den fünf Containern um baubewilligungsfreie "Nebengebäude" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 handelte, die für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "erforderlich" sind, bedeutet das nicht, dass man sie wo auch immer aufstellen dürfte; vielmehr kann auch ein räumlicher Konnex zu den genutzten Flächen nicht außer Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat aber nie dargelegt, weshalb es aus dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" zumindest sachlich vertretbar sei, die Container auf dem gegenständlichen Grundstück aufzustellen und nicht in räumlicher Nähe zu den Obstkulturen, die sich in der KG F befinden (das gegenständliche Grundstück liegt östlich, die KG F nordwestlich von D). Im Übrigen werden jedenfalls zwei der Container zur Lagerung von Autoreifen in großer Zahl verwendet. Damit sind die Container bewilligungspflichtig im Grunde des Paragraph 19, Ziffer eins, leg cit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.