← Österreich

{'item': '2007/06/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2009 Geschäftszahl2007/06/0257 RechtssatzDas Prüfungsprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL ist wohl unterschiedlich (vgl. Gellermann, Natura 2000, S 82 f). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat (vgl. Gellermann, Natura 20002, S 83). Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht nehmen zu dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 1984, VfSlg. Nr. 10.292), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant ist. Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt wird in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungszielen für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können. Für diese Auslegung spricht auch, dass - wie dargelegt - gemäß § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 die UVP in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu erfolgen hat.Das Prüfungsprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL ist wohl unterschiedlich vergleiche Gellermann, Natura 2000, S 82 f). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat vergleiche Gellermann, Natura 20002, S 83). Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht nehmen zu dürfen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 1984, VfSlg. Nr. 10.292), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant ist. Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt wird in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungszielen für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können. Für diese Auslegung spricht auch, dass - wie dargelegt - gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer eins, UVP-G 2000 die UVP in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu erfolgen hat.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.