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{'item': '2007/06/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/06/0261 RechtssatzBei § 4 Abs. 3 Stmk KanalG bedarf der letzte Satzteil "... und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird." der Auslegung, weil sich rein sprachlich das Wort "Bestandteil" auf "Mehraufwand" bezieht, was aber unsinnig wäre, weil ein "Mehraufwand" nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage werden kann. Gemeint kann vielmehr nur der Teil der Kanalanlage außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches sein (im übertragenen Sinn des Wortes "Mehraufwand"). Das vermeintlich unstimmige Ergebnis, dass nämlich vom Ende des öffentlichen Kanals gesehen ein Stück nichtöffentlicher Kanal folgen würde und dann wieder ein Stück öffentlicher Kanal bis zu den Gebäuden der Beschwerdeführer, ist nicht gegeben. Sie nehmen nämlich die Beurteilung ausgehend von der Position des Kanalschachtes an, was nicht zwingend ist. Sachgerecht ist es vielmehr, die Beurteilung vom anderen Ende der herzustellenden Anschlussleitung vorzunehmen, womit dann die Länge der Leitung, die dem Anschlussverpflichtungsbereich entspricht (der Bereich umfasst gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. den Bereich von 100 m), nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird und der anschließende Teil bis zur bestehenden öffentlichen Kanalanlage, hier bis zum fraglichen Schacht, aber schon, sie somit um dieses Stück verlängert wird. § 4 Abs. 3 Stmk KanalG kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die gesamten Kosten für den Kanal, deren Herstellung den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, von der Gemeinde zu übernehmen wären, die nämlich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für den "Mehraufwand" aufzukommen hat. Zwar sind § 4 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz einerseits und § 4 Abs. 3 Stmk KanalG inhaltlich ähnlich, sie sind aber nicht ident (Näheres im Erkenntnis).Bei Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalG bedarf der letzte Satzteil "... und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird." der Auslegung, weil sich rein sprachlich das Wort "Bestandteil" auf "Mehraufwand" bezieht, was aber unsinnig wäre, weil ein "Mehraufwand" nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage werden kann. Gemeint kann vielmehr nur der Teil der Kanalanlage außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches sein (im übertragenen Sinn des Wortes "Mehraufwand"). Das vermeintlich unstimmige Ergebnis, dass nämlich vom Ende des öffentlichen Kanals gesehen ein Stück nichtöffentlicher Kanal folgen würde und dann wieder ein Stück öffentlicher Kanal bis zu den Gebäuden der Beschwerdeführer, ist nicht gegeben. Sie nehmen nämlich die Beurteilung ausgehend von der Position des Kanalschachtes an, was nicht zwingend ist. Sachgerecht ist es vielmehr, die Beurteilung vom anderen Ende der herzustellenden Anschlussleitung vorzunehmen, womit dann die Länge der Leitung, die dem Anschlussverpflichtungsbereich entspricht (der Bereich umfasst gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. den Bereich von 100 m), nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird und der anschließende Teil bis zur bestehenden öffentlichen Kanalanlage, hier bis zum fraglichen Schacht, aber schon, sie somit um dieses Stück verlängert wird. Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalG kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die gesamten Kosten für den Kanal, deren Herstellung den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, von der Gemeinde zu übernehmen wären, die nämlich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für den "Mehraufwand" aufzukommen hat. Zwar sind Paragraph 4, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz einerseits und Paragraph 4, Absatz 3, Stmk KanalG inhaltlich ähnlich, sie sind aber nicht ident (Näheres im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.