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{'item': '2007/06/0262'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0262 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1990, Zl. 90/01/0121, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit
  2. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30 März 2005, Zl. 2005/06/0019, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes, das nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen ist, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1990, Zl. 90/01/0121, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens dieses Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich Bestätigung erfahren hat. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich vor dem Hintergrund der seit
  4. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30 März 2005, Zl. 2005/06/0019, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.