RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0274 RechtssatzDie Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine an der historischen Entwicklung orientierte, die Absichten des Gesetzgebers sowie die bestehende Gesetzessystematik berücksichtigende Auslegung des § 32 Slbg ROG zu dem Ergebnis führe, dass auch bei der Berechnung der Grundflächenzahl "nicht oberirdische" Geschoße im Sinne des § 32 Abs. 5 Slbg ROG außer Ansatz bleiben müssten, wobei im Sinne des § 32 Abs. 2 Slbg ROG ein "oberirdischer Baukörper" nur jener Baukörper sei, der über den nicht oberirdischen Geschoßen liege, und ein nicht oberirdisches (demnach ein unterirdisches) Geschoß, wie sich aus § 32 Abs. 5 Slbg ROG ergebe, ein solches Geschoß sei, welches nicht bzw. weniger als die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausrage. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Slbg ROG ist klar, abgestellt wird auf den projizierten oberirdischen Baukörper. Von oberirdischen oder nicht oberirdischen Geschoßen ist dort nicht Rede. Ob Geschoße oberirdisch oder unterirdisch sind, ist vielmehr gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Geschoßflächenzahl von Bedeutung, und hiefür ist die Definition des Abs. 5 leg. cit. relevant. Aus den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 10/1999 ergibt sich (abgesehen davon, dass in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes maßgeblich ist) nichts Gegenteiliges: diesen Erläuterungen ist nur zu entnehmen, dass der Begriff "oberirdisch" im Zusammenhang mit der Grundflächenzahl, der Baumassenzahl und der Geschoßflächenzahl gleich zu verstehen ist, nicht aber, dass § 32 Abs. 2 Slbg ROG (in welchen von Geschoßen nicht die Rede ist) durch Abs. 5 leg. cit. eine (vom Wortlaut nicht gedeckte) Einschränkung erfahren sollte. Was gemäß § 32 Abs. 2 Slbg ROG in den zu projizierenden Baukörper nicht einzubeziehen ist, ist in dieser Bestimmung näher aufgezählt. Dass darüber hinaus auch oberirdische Teile von Geschoßen nicht einzubeziehen wären, die (lediglich) gemäß Abs. 5 leg. cit. als nicht oberirdisch zu geltenden haben, ist daher unrichtig.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine an der historischen Entwicklung orientierte, die Absichten des Gesetzgebers sowie die bestehende Gesetzessystematik berücksichtigende Auslegung des Paragraph 32, Slbg ROG zu dem Ergebnis führe, dass auch bei der Berechnung der Grundflächenzahl "nicht oberirdische" Geschoße im Sinne des Paragraph 32, Absatz 5, Slbg ROG außer Ansatz bleiben müssten, wobei im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Slbg ROG ein "oberirdischer Baukörper" nur jener Baukörper sei, der über den nicht oberirdischen Geschoßen liege, und ein nicht oberirdisches (demnach ein unterirdisches) Geschoß, wie sich aus Paragraph 32, Absatz 5, Slbg ROG ergebe, ein solches Geschoß sei, welches nicht bzw. weniger als die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausrage. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 2, Slbg ROG ist klar, abgestellt wird auf den projizierten oberirdischen Baukörper. Von oberirdischen oder nicht oberirdischen Geschoßen ist dort nicht Rede. Ob Geschoße oberirdisch oder unterirdisch sind, ist vielmehr gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Geschoßflächenzahl von Bedeutung, und hiefür ist die Definition des Absatz 5, leg. cit. relevant. Aus den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1999, ergibt sich (abgesehen davon, dass in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes maßgeblich ist) nichts Gegenteiliges: diesen Erläuterungen ist nur zu entnehmen, dass der Begriff "oberirdisch" im Zusammenhang mit der Grundflächenzahl, der Baumassenzahl und der Geschoßflächenzahl gleich zu verstehen ist, nicht aber, dass Paragraph 32, Absatz 2, Slbg ROG (in welchen von Geschoßen nicht die Rede ist) durch Absatz 5, leg. cit. eine (vom Wortlaut nicht gedeckte) Einschränkung erfahren sollte. Was gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Slbg ROG in den zu projizierenden Baukörper nicht einzubeziehen ist, ist in dieser Bestimmung näher aufgezählt. Dass darüber hinaus auch oberirdische Teile von Geschoßen nicht einzubeziehen wären, die (lediglich) gemäß Absatz 5, leg. cit. als nicht oberirdisch zu geltenden haben, ist daher unrichtig.
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