RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2007/06/0276 RechtssatzVoraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 1 AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist. Der Grund dieser Beschränkung wird darin gesehen, dass im Verfahren über ordentliche Rechtsmittel, insbesondere im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot besteht und daher Mängel des Bescheides in jeder Richtung geltend gemacht werden können, ohne dass es einer Wiederaufnahme des unterinstanzlichen Verfahrens bedürfte (siehe dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 310; Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 582; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1466). Weiters wird im Schrifttum, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1982, Zl. 821/80 (in einer Sozialversicherungssache) die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht - im Wege der "sukzessiven Kompetenz" - zum Wegfall zu bringen, einer Wiederaufnahme entgegensteht, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht werden können, und eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist (Thienel, aaO, unter Hinweis auf Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 249 f, 580 f; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2002), Rz 578; Walter/Mayer, aaO, Rz 582; Walter/Thienel, aaO, 1466). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser - auch durch das genannte hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1982, Zl. 821/80, vorgezeichneten - Auffassung an. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt der Ausspruch über die Vergütung außer Kraft; im gerichtlichen Verfahren können ohne Beschränkung durch ein Neuerungsverbot sämtliche Umstände geltend gemacht werden, die für die Festsetzung (hier: für eine nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen höhere Festsetzung) der Entschädigungssumme maßgeblich sind.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist. Der Grund dieser Beschränkung wird darin gesehen, dass im Verfahren über ordentliche Rechtsmittel, insbesondere im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot besteht und daher Mängel des Bescheides in jeder Richtung geltend gemacht werden können, ohne dass es einer Wiederaufnahme des unterinstanzlichen Verfahrens bedürfte (siehe dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 310; Walter/Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 582; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1466). Weiters wird im Schrifttum, gestützt auf das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1982, Zl. 821/80 (in einer Sozialversicherungssache) die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht - im Wege der "sukzessiven Kompetenz" - zum Wegfall zu bringen, einer Wiederaufnahme entgegensteht, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht werden können, und eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist (Thienel, aaO, unter Hinweis auf Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 249 f, 580 f; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2002), Rz 578; Walter/Mayer, aaO, Rz 582; Walter/Thienel, aaO, 1466). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser - auch durch das genannte hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1982, Zl. 821/80, vorgezeichneten - Auffassung an. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt der Ausspruch über die Vergütung außer Kraft; im gerichtlichen Verfahren können ohne Beschränkung durch ein Neuerungsverbot sämtliche Umstände geltend gemacht werden, die für die Festsetzung (hier: für eine nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen höhere Festsetzung) der Entschädigungssumme maßgeblich sind.