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2007/06/0281

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0281 RechtssatzBei einem Auftrag an einen Einschreiter, seine mangelhafte Eingabe zu verbessern (Verbesserungsauftrag), handelt es sich um eine Verfahrensanordnung (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom

  1. September 2001, Zl. 2000/03/0320, oder auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1992, Zl. 92/05/0069, je mwN). Gegen eine Verfahrensanordnung ist aber gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden, was gleichermaßen für die Anfechtung mittels Vorstellung zu gelten hat. Verfahrensanordnungen werden auch nicht rechtskräftig, sondern sind jederzeit abänderbar (s. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2002), Rz 475). Sie stehen daher, soweit hier erheblich (der Beschwerdeführer, ein Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft, bringt in seiner Stellungnahme das drastische Beispiel, die Berufungsbehörde könnte auch eine Fristverlängerung um drei oder auch um 30 Jahre gewähren), weder einem Devolutionsantrag noch einer Säumnisbeschwerde entgegen. Es gibt daher einen Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer, sich gegen die Verzögerung der ausständigen Entscheidung (infolge einer rechtswidrigen Fristerstreckung) zur Wehr zu setzen. Solche Rechtsbehelfe kann der Beschwerdeführer nach wie vor ergreifen. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass die bekämpfte Verfahrensanordnung (Fristerstreckung), die im Übrigen auch als solche und nicht in der Form einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des hg. Beschlusses eines verstärkten Senates vom
  1. Dezember 1977, Zl. 0934/73, VwSlg 9458 A/1977, als Bescheid ergangen ist, zulässigerweise nicht (abgesondert) bekämpfbar war.Bei einem Auftrag an einen Einschreiter, seine mangelhafte Eingabe zu verbessern (Verbesserungsauftrag), handelt es sich um eine Verfahrensanordnung (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom
  2. September 2001, Zl. 2000/03/0320, oder auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1992, Zl. 92/05/0069, je mwN). Gegen eine Verfahrensanordnung ist aber gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, sie kann erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden, was gleichermaßen für die Anfechtung mittels Vorstellung zu gelten hat. Verfahrensanordnungen werden auch nicht rechtskräftig, sondern sind jederzeit abänderbar (s. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2002), Rz 475). Sie stehen daher, soweit hier erheblich (der Beschwerdeführer, ein Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft, bringt in seiner Stellungnahme das drastische Beispiel, die Berufungsbehörde könnte auch eine Fristverlängerung um drei oder auch um 30 Jahre gewähren), weder einem Devolutionsantrag noch einer Säumnisbeschwerde entgegen. Es gibt daher einen Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer, sich gegen die Verzögerung der ausständigen Entscheidung (infolge einer rechtswidrigen Fristerstreckung) zur Wehr zu setzen. Solche Rechtsbehelfe kann der Beschwerdeführer nach wie vor ergreifen. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass die bekämpfte Verfahrensanordnung (Fristerstreckung), die im Übrigen auch als solche und nicht in der Form einer bescheidmäßigen Erledigung im Sinne des hg. Beschlusses eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 0934/73, VwSlg 9458 A/1977, als Bescheid ergangen ist, zulässigerweise nicht (abgesondert) bekämpfbar war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.