RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0303 RechtssatzBeim Altbau handelt es sich unbestritten um einen rechtmäßigen Altbestand, der in seiner Situierung nicht verändert wird. Die von den Nachbarn angesprochene Einhaltung eines den gegenwärtigen Vorschriften entsprechenden Grenz- und Gebäudeabstandes könnte daher nur das geplante Dachgeschoß betreffen, wenn dieses als abstandsrelevantes Geschoß zu qualifizieren wäre. In Frage steht nämlich, ob das Dachgeschoß in seiner nunmehr geplanten Form als abstandsrelevantes Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 5 Stmk. BauG (e contrario) anzusehen ist oder nicht. Dies ist zu verneinen, weil im hier zu beurteilenden Bereich (Nordfront) die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,25 m beträgt (und im Übrigen auch auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung im Berufungsbescheid die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,24 m betragen darf). Was als Kniestockhöhe zu verstehen ist, ist in § 4 Z 40 Stmk. BauG definiert, wobei das für die Dachkonstruktion insgesamt und nicht für den Bereich der Gaupen gilt, weil in den Öffnungen des Daches, wo sich die Gaupen befinden, keine Dachsparren verlaufen (widrigenfalls die Gaupen ihre bestimmungsgemäße Aufgabe, Konstruktionen mit Belichtungsfenstern darzustellen, so nicht erfüllen könnten, wenn der Zugang zum jeweiligen Gaupenfenster durch einen Sparren verstellt wäre, der überdies die Belichtung beeinträchtigen würde). Die nunmehr vier einzelnen Gaupen, wie sie sich auf Grund der geänderten und von der Berufungsbehörde bewilligten Pläne darstellen, vermitteln nicht den Eindruck einer selbständigen Gebäudefront, verändern daher nicht die Gebäudefront des bestehenden Altbaues (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.