RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0303 Rechtssatz§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 leg. cit.) vorgesehen ist. § 61 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich aber nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Zur angesprochenen erhöhten Brandgefahr, die dadurch gegeben sein soll, dass nun Fenster in die Nordfront des Altbaues gebrochen werden sollen (oder überhaupt Fenster zum Nachbargrundstück gerichtet sind), besteht gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht. Gleiches gilt sinngemäß für die angesprochenen unzumutbaren Beeinträchtigungen (Belästigungen), worin die Nachbarn die Beschattung durch die Erhöhung des Baues erblicken, die Beeinträchtigung der Privatsphäre insbesondere durch die neuen Fenster (diese Frage kann auch nicht mit Erfolg aus dem Blickwinkel der Abstandsvorschriften eingewendet werden, zumal die Schaffung von Fenstern in dieser vormals fensterlosen Front nach dem Stmk. BauG nicht untersagt ist), weiters die behauptete erschwerte Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem weiteren Grundstück, die Einschränkung der zuvor behaupteten unbeschränkten Hofnutzung einer Nachbarin durch die Errichtung von Parkplätzen, dies auch noch durch den in die Aufschließungsfläche ragenden Balkonvorbau, die behauptete Behinderung der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen im Innenhof, wie auch die behauptete Vermehrung von Lärm, Abgasen und weiteren Immissionen durch das Bauvorhaben; all diese Momente sind durch § 26 Abs. 1 Z 5 leg. cit. iVm den verwiesenen Bestimmungen (Rauchfänge bzw. Abgasfänge, Lüftungsanlagen, Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer, Änderung der Abflussverhältnisse) nicht erfasst. Sie sind auch nicht geeignet, zur Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu führen, weil der Verwendungszweck des Gebäudes, nämlich Wohnhaus, im Kerngebiet zulässig ist und die sich aus dieser zulässigen Verwendung ergebenden Immissionen von vornherein keine "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten" lassen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom
- April 1997, Zl. 97/06/0019, und vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/06/0062).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins, leg. cit.) vorgesehen ist. Paragraph 61, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich aber nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Zur angesprochenen erhöhten Brandgefahr, die dadurch gegeben sein soll, dass nun Fenster in die Nordfront des Altbaues gebrochen werden sollen (oder überhaupt Fenster zum Nachbargrundstück gerichtet sind), besteht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht. Gleiches gilt sinngemäß für die angesprochenen unzumutbaren Beeinträchtigungen (Belästigungen), worin die Nachbarn die Beschattung durch die Erhöhung des Baues erblicken, die Beeinträchtigung der Privatsphäre insbesondere durch die neuen Fenster (diese Frage kann auch nicht mit Erfolg aus dem Blickwinkel der Abstandsvorschriften eingewendet werden, zumal die Schaffung von Fenstern in dieser vormals fensterlosen Front nach dem Stmk. BauG nicht untersagt ist), weiters die behauptete erschwerte Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem weiteren Grundstück, die Einschränkung der zuvor behaupteten unbeschränkten Hofnutzung einer Nachbarin durch die Errichtung von Parkplätzen, dies auch noch durch den in die Aufschließungsfläche ragenden Balkonvorbau, die behauptete Behinderung der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen im Innenhof, wie auch die behauptete Vermehrung von Lärm, Abgasen und weiteren Immissionen durch das Bauvorhaben; all diese Momente sind durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen (Rauchfänge bzw. Abgasfänge, Lüftungsanlagen, Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer, Änderung der Abflussverhältnisse) nicht erfasst. Sie sind auch nicht geeignet, zur Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG zu führen, weil der Verwendungszweck des Gebäudes, nämlich Wohnhaus, im Kerngebiet zulässig ist und die sich aus dieser zulässigen Verwendung ergebenden Immissionen von vornherein keine "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten" lassen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom
- April 1997, Zl. 97/06/0019, und vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/06/0062).