← Österreich

{'item': '2007/06/0317'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2009 Geschäftszahl2007/06/0317 RechtssatzIm Zusammenhang mit einem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 VermG auf Antrag eines Grundeigentümers sieht § 18 leg. cit. vor, dass dieser Umwandlung ein Plan u.a. eines Ingenieurkonsulenten zu Grunde liegen muss, der wiederum u.a. den Voraussetzungen des § 43 entsprechen muss. Daraus ergibt sich aber, dass in einem Umwandlungsverfahren gemäß § 17 Z. 1 VermG auch § 43 Abs. 6 VermG zur Anwendung zu kommen hat. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Antrag eines Grundeigentümers sieht Paragraph 18, leg. cit. vor, dass dieser Umwandlung ein Plan u.a. eines Ingenieurkonsulenten zu Grunde liegen muss, der wiederum u.a. den Voraussetzungen des Paragraph 43, entsprechen muss. Daraus ergibt sich aber, dass in einem Umwandlungsverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auch Paragraph 43, Absatz 6, VermG zur Anwendung zu kommen hat. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind dem Plan überdies die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Durch den Verweis im § 18 leg. cit. auf § 43, aus dem sich ergibt, dass für den dort angeführten Plan Bestimmungen des § 43 leg. cit. (u.a. Abs. 6) anzuwenden sind, ist der Verweis in § 43 Abs. 6 leg. cit. selbst auf Vermessungen nach Abs. 4 in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter von Bedeutung. Auch in den Erläuterungen zu § 18 VermG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 238/1975 (1422 BlgNR

  1. GP 13) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass die Umwandlung bisher nur durch einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen erfolgen konnte. In dieser Novelle wurde der Kreis der dazu Berechtigten erweitert.Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind dem Plan überdies die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Durch den Verweis im Paragraph 18, leg. cit. auf Paragraph 43,, aus dem sich ergibt, dass für den dort angeführten Plan Bestimmungen des Paragraph 43, leg. cit. (u.a. Absatz 6,) anzuwenden sind, ist der Verweis in Paragraph 43, Absatz 6, leg. cit. selbst auf Vermessungen nach Absatz 4, in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter von Bedeutung. Auch in den Erläuterungen zu Paragraph 18, VermG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975, (1422 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass die Umwandlung bisher nur durch einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen erfolgen konnte. In dieser Novelle wurde der Kreis der dazu Berechtigten erweitert.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.