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{'item': '2007/06/0335'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0335 RechtssatzNach § 3 Z. 6 Stmk. BauG gilt dieses Gesetz insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen; löst man die doppelte Verneinung auf, ergibt sich hieraus, dass das Gesetz nicht für Gebäude gilt, die unmittelbar der Wassernutzung dienen (dies auch entsprechend der Kompetenzabgrenzung, wie sie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1992, VfSlg. 13234/1992 dargelegt wurde: Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und nur insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt). Zur Frage, was rechtens ist, wenn das Gebäude einer "Mischverwendung" dient, heißt es in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anm. 14 und 15 zu § 3 Stmk. BauG, nach der Z 6 fielen nur Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten, unter den Anwendungsbereich des Baugesetzes. Daraus folge, dass solche bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürften, denen jedoch keine Gebäudeeigenschaft zukäme, jedenfalls vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien, auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen sollten (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, Zl. 99/06/0017). Nach der Formulierung der Ausnahmen in Z 6 leg. cit. werde die Zuständigkeit der Baubehörde nur dann anzunehmen sein, wenn es sich um Gebäude, also um eine selbständige bauliche Anlage, handle, die zur Gänze nicht unmittelbar der Wassernutzung diene (also beispielsweise ein Werkstättengebäude oder eine Garage). Nach dem Wortlaut der Norm schienen somit auch solche Gebäude nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde zu fallen, die nur zum Teil nicht der unmittelbaren Wassernutzung dienten, wie dies etwa bei einem Krafthaus der Fall wäre, das Räume enthalte, bei denen der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete. Auch in Fällen also, in denen das wasserrechtliche Projekt ein Gebäude darstelle, das zwar zum überwiegenden Teil der Wassernutzung diene, aber eben nicht zur Gänze, werde keine Zuständigkeit der Baubehörde anzunehmen sein.Nach Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG gilt dieses Gesetz insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen; löst man die doppelte Verneinung auf, ergibt sich hieraus, dass das Gesetz nicht für Gebäude gilt, die unmittelbar der Wassernutzung dienen (dies auch entsprechend der Kompetenzabgrenzung, wie sie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 1992, VfSlg. 13234 aus 1992, dargelegt wurde: Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und nur insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt). Zur Frage, was rechtens ist, wenn das Gebäude einer "Mischverwendung" dient, heißt es in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anmerkung 14 und 15 zu Paragraph 3, Stmk. BauG, nach der Ziffer 6, fielen nur Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienten, unter den Anwendungsbereich des Baugesetzes. Daraus folge, dass solche bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürften, denen jedoch keine Gebäudeeigenschaft zukäme, jedenfalls vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien, auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen sollten (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2001, Zl. 99/06/0017). Nach der Formulierung der Ausnahmen in Ziffer 6, leg. cit. werde die Zuständigkeit der Baubehörde nur dann anzunehmen sein, wenn es sich um Gebäude, also um eine selbständige bauliche Anlage, handle, die zur Gänze nicht unmittelbar der Wassernutzung diene (also beispielsweise ein Werkstättengebäude oder eine Garage). Nach dem Wortlaut der Norm schienen somit auch solche Gebäude nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde zu fallen, die nur zum Teil nicht der unmittelbaren Wassernutzung dienten, wie dies etwa bei einem Krafthaus der Fall wäre, das Räume enthalte, bei denen der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete. Auch in Fällen also, in denen das wasserrechtliche Projekt ein Gebäude darstelle, das zwar zum überwiegenden Teil der Wassernutzung diene, aber eben nicht zur Gänze, werde keine Zuständigkeit der Baubehörde anzunehmen sein. Maßgeblich ist nach § 3 Z 6 Stmk. BauG, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedarf; entscheidend ist somit, ob sie nach diesen Vorschriften bewilligungsbedürftig ist, nicht aber, ob eine Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erteilt wurde, und sei es auch in irrtümlicher Annahme einer Bewilligungspflicht (wenngleich die Erteilung einer Bewilligung die Bewilligungspflicht indiziert, ist dies nicht zwingend). Die Baubehörde ist daher berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die Frage der Bewilligungspflicht selbständig zu prüfen.Maßgeblich ist nach Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedarf; entscheidend ist somit, ob sie nach diesen Vorschriften bewilligungsbedürftig ist, nicht aber, ob eine Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erteilt wurde, und sei es auch in irrtümlicher Annahme einer Bewilligungspflicht (wenngleich die Erteilung einer Bewilligung die Bewilligungspflicht indiziert, ist dies nicht zwingend). Die Baubehörde ist daher berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die Frage der Bewilligungspflicht selbständig zu prüfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.