← Österreich

{'item': '2007/06/0335'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2008 Geschäftszahl2007/06/0335 RechtssatzDer Container ist baurechtlich als Gebäude anzusehen (siehe das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0243, mwN). Im Beschwerdefall fehlen genaue Sachverhaltsfeststellungen über die wasserrechtlich relevante Funktion des Containers samt Pumpe und Aggregat, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um ein Gebäude handelt, welches unmittelbar der Wassernutzung dient. Die Klärung dieser Frage wäre aber zur abschließenden Beurteilung der Zulässigkeit eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages erforderlich: Handelt es sich beim Container samt Pumpe und Aggregat nämlich um eine (wasserrechtlich bewilligungspflichtige) Anlage, die unmittelbar (und nicht bloß mittelbar) der Wassernutzung dient, käme ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag nach den Umständen des Falles nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Container für diese Nutzung zu groß sein soll (dh, ein kleineres Gebäude ausreichen würde) vermöchte daran nichts zu ändern, weil allein die Größe dieses Objektes (es handelt sich hier um einen Container üblicher Größe, wenngleich es auch kleinere geben mag) noch keine baubehördliche Zuständigkeit zu begründen vermag. Was den Aufbau auf dem Container (sogenanntes Fahrerpodest samt Schutzdach) und den Stiegenaufgang hiezu anlangt, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um Anlagen, die unmittelbar der Wassernutzung dienen. Der Stiegenaufgang mag einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, geht man davon aus, dass er sich im Hochwasserabflussbereich befindet (was auch nicht festgestellt wurde). Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles kann dieser Aufbau auch nicht als Teil eines Gebäudes im Sinne des § 3 Z 6 Stmk. BauG verstanden werden (diese Ausnahmebestimmungen sind restriktiv zu interpretieren). Daher wäre die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Aufbaues näher zu prüfen.Der Container ist baurechtlich als Gebäude anzusehen (siehe das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0243, mwN). Im Beschwerdefall fehlen genaue Sachverhaltsfeststellungen über die wasserrechtlich relevante Funktion des Containers samt Pumpe und Aggregat, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um ein Gebäude handelt, welches unmittelbar der Wassernutzung dient. Die Klärung dieser Frage wäre aber zur abschließenden Beurteilung der Zulässigkeit eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages erforderlich: Handelt es sich beim Container samt Pumpe und Aggregat nämlich um eine (wasserrechtlich bewilligungspflichtige) Anlage, die unmittelbar (und nicht bloß mittelbar) der Wassernutzung dient, käme ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag nach den Umständen des Falles nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Container für diese Nutzung zu groß sein soll (dh, ein kleineres Gebäude ausreichen würde) vermöchte daran nichts zu ändern, weil allein die Größe dieses Objektes (es handelt sich hier um einen Container üblicher Größe, wenngleich es auch kleinere geben mag) noch keine baubehördliche Zuständigkeit zu begründen vermag. Was den Aufbau auf dem Container (sogenanntes Fahrerpodest samt Schutzdach) und den Stiegenaufgang hiezu anlangt, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um Anlagen, die unmittelbar der Wassernutzung dienen. Der Stiegenaufgang mag einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, geht man davon aus, dass er sich im Hochwasserabflussbereich befindet (was auch nicht festgestellt wurde). Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles kann dieser Aufbau auch nicht als Teil eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, Stmk. BauG verstanden werden (diese Ausnahmebestimmungen sind restriktiv zu interpretieren). Daher wäre die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Aufbaues näher zu prüfen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.