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{'item': 'AW 2007/07/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0013 RechtssatzNichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid der BH wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die B-Ache an fünf näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). In ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führten die Beschwerdeführer aus, durch die bewilligte Einbringung von Räumschnee in die B-Ache entstünde ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die durch die Schneeräumung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid der BH wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die B-Ache an fünf näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). In ihrem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führten die Beschwerdeführer aus, durch die bewilligte Einbringung von Räumschnee in die B-Ache entstünde ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die durch die Schneeräumung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.