RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0015 RechtssatzStattgebung - Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Anlage im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet, zur Ermittlung des Ausmaßes und der Ausbreitung einer Kontamination, die durch den Ende 2000 erfolgten Austritt von ca. 5000 l Heizöl extra leicht aus einer bei Bauarbeiten im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin beschädigten Ölleitung entstand, im Einzelnen bezeichnete Erkundungsmaßnahmen (insbesondere die Durchführung von zehn näher beschriebenen, unter bestimmten Bedingungen auszuführenden Rotationskernbohrungen in Verbindung mit der Entnahme von Boden- und Wasserproben) binnen drei Monaten vorzunehmen. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestritt die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "bis heute" kein "wie immer gearteter Verdacht" einer konkreten Verunreinigung des Grundwassers entstanden sei. Im Übrigen begründete sie den Antrag ausführlich unter detaillierter Darstellung des ihr bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen drohenden wirtschaftlichen Nachteiles. Die deshalb erforderliche Geschäftsschließung für etwa vier Wochen bewirke einen beträchtlichen Gewinnentgang (von etwa EUR 6.000,--) und führe zu einem teilweisen Verlust des Kundenstockes. Im Falle eines Beschwerdeerfolges wären überdies die hohen Kosten (von etwa EUR 100.000) für die aufgetragenen Maßnahmen und der damit im Zusammenhang stehende weitere Aufwand (von etwa EUR 35.000,--) frustriert. Angesichts der Äußerung der belangten Behörde, in der weder ein zwingendes öffentliches Interesse geltend gemacht noch dem Antrag sonst ausdrücklich entgegen getreten wird, war dem - hinsichtlich eines unverhältnismäßigen Nachteiles auch ausreichend begründeten - Antrag Folge zu geben. Eine weitere Begründung der Antragsstattgebung kann in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben.Stattgebung - Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Anlage im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 angeordnet, zur Ermittlung des Ausmaßes und der Ausbreitung einer Kontamination, die durch den Ende 2000 erfolgten Austritt von ca. 5000 l Heizöl extra leicht aus einer bei Bauarbeiten im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin beschädigten Ölleitung entstand, im Einzelnen bezeichnete Erkundungsmaßnahmen (insbesondere die Durchführung von zehn näher beschriebenen, unter bestimmten Bedingungen auszuführenden Rotationskernbohrungen in Verbindung mit der Entnahme von Boden- und Wasserproben) binnen drei Monaten vorzunehmen. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestritt die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "bis heute" kein "wie immer gearteter Verdacht" einer konkreten Verunreinigung des Grundwassers entstanden sei. Im Übrigen begründete sie den Antrag ausführlich unter detaillierter Darstellung des ihr bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen drohenden wirtschaftlichen Nachteiles. Die deshalb erforderliche Geschäftsschließung für etwa vier Wochen bewirke einen beträchtlichen Gewinnentgang (von etwa EUR 6.000,--) und führe zu einem teilweisen Verlust des Kundenstockes. Im Falle eines Beschwerdeerfolges wären überdies die hohen Kosten (von etwa EUR 100.000) für die aufgetragenen Maßnahmen und der damit im Zusammenhang stehende weitere Aufwand (von etwa EUR 35.000,--) frustriert. Angesichts der Äußerung der belangten Behörde, in der weder ein zwingendes öffentliches Interesse geltend gemacht noch dem Antrag sonst ausdrücklich entgegen getreten wird, war dem - hinsichtlich eines unverhältnismäßigen Nachteiles auch ausreichend begründeten - Antrag Folge zu geben. Eine weitere Begründung der Antragsstattgebung kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.
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