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{'item': 'AW 2007/07/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2007 GeschäftszahlAW 2007/07/0020 RechtssatzStattgebung - Zuerkennung der Parteistellung in Angelegenheit wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid des LH wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung einerseits zur Entnahme von Thermalwasser aus einer Thermalwasserbohrung und andererseits zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung in einen Fluss erteilt. Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nicht zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigter gemäß § 73 AVG iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren "beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung" zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Parteistellung zuerkannt. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin ua aus, es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund der auf der Basis des angefochtenen Bescheides veranlassten Bescheidzustellung, daher in Ausübung des angefochtenen Bescheides, Berufung gegen den Bescheid des LH erheben werde. Eine solche Berufung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen sein könnte, die Ausübung der ihr mit Bescheid des LH gewährten Rechte (während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) einzustellen. Je nach Wetterbeeinträchtigungen, nämlich bei entsprechend tiefen Temperaturen, könne damit die Versorgungssicherheit der von der Beschwerdeführerin zum Teil mit Thermalwasser betriebenen Fernheizanlage erheblich beeinträchtigt sein. Im Einzelfall könnten ca 500 Haushalte und 50 Betriebe (insbesondere Gewerbebetriebe, Schulen, Kindergärten und ein Altersheim) ohne ausreichende Wärmeversorgung sein. Damit sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, den zu vermeiden ein hohes öffentliches Interesse gebiete. Die Beschwerdeführerin zeigt einen unverhältnismäßigen Nachteil auf, der mit dem sofortigen Vollzug des nunmehr angefochtenen Bescheides verbunden sein könnte.Stattgebung - Zuerkennung der Parteistellung in Angelegenheit wasserrechtliche Bewilligung - Mit Bescheid des LH wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung einerseits zur Entnahme von Thermalwasser aus einer Thermalwasserbohrung und andererseits zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung in einen Fluss erteilt. Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nicht zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigter gemäß Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 im Verfahren "beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung" zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Parteistellung zuerkannt. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerdeführerin ua aus, es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund der auf der Basis des angefochtenen Bescheides veranlassten Bescheidzustellung, daher in Ausübung des angefochtenen Bescheides, Berufung gegen den Bescheid des LH erheben werde. Eine solche Berufung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin gezwungen sein könnte, die Ausübung der ihr mit Bescheid des LH gewährten Rechte (während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) einzustellen. Je nach Wetterbeeinträchtigungen, nämlich bei entsprechend tiefen Temperaturen, könne damit die Versorgungssicherheit der von der Beschwerdeführerin zum Teil mit Thermalwasser betriebenen Fernheizanlage erheblich beeinträchtigt sein. Im Einzelfall könnten ca 500 Haushalte und 50 Betriebe (insbesondere Gewerbebetriebe, Schulen, Kindergärten und ein Altersheim) ohne ausreichende Wärmeversorgung sein. Damit sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, den zu vermeiden ein hohes öffentliches Interesse gebiete. Die Beschwerdeführerin zeigt einen unverhältnismäßigen Nachteil auf, der mit dem sofortigen Vollzug des nunmehr angefochtenen Bescheides verbunden sein könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.