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{'item': '2007/07/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 Geschäftszahl2007/07/0022 Rechtssatz§ 3 Abs 2 PMG 1997 normiert hinsichtlich des Begriffs "nachweislich" keine Einschränkungen auf bestimmte "Beweismittel". Soweit den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 Abs 10 PMG 1997 durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl I Nr 55, (RV 37 BlgNR 23 GP 23) insoweit eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Text des § 3 Abs 2 PMG 1997 keinen Niederschlag gefunden hat. Auch wenn natürlich schriftliche Unterlagen oder äußerlich leicht erkennbare Zeichen schon bei einer Kontrolle den Verdacht einer gesetzwidrigen Lagerung entkräften und ein deutliches Indiz für das Vorliegen des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes darstellen könnten, steht es dem Beschuldigten im Strafverfahren frei, auch auf andere Art darzutun, dass die Lagerung des in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum Zweck der Ausfuhr aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat erfolgte. Diese Sicht erfordern auch die unionsrechtlichen Grundlagen (Art 3 Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie 91/414/EWG), weil andernfalls die beabsichtigte Beseitigung von Handelshemmnissen und das Funktionieren des Binnenmarktes unterlaufen würde. In diesem Sinn führte der VwGH in dem E

  1. März 2008, 2007/07/0038, auch aus, die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 PMG 1997 kann jemand dann für sich ins Treffen führen, "wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist".Paragraph 3, Absatz 2, PMG 1997 normiert hinsichtlich des Begriffs "nachweislich" keine Einschränkungen auf bestimmte "Beweismittel". Soweit den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl römisch eins Nr 55, Regierungsvorlage 37 BlgNR 23 Gesetzgebungsperiode 23) insoweit eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Text des Paragraph 3, Absatz 2, PMG 1997 keinen Niederschlag gefunden hat. Auch wenn natürlich schriftliche Unterlagen oder äußerlich leicht erkennbare Zeichen schon bei einer Kontrolle den Verdacht einer gesetzwidrigen Lagerung entkräften und ein deutliches Indiz für das Vorliegen des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes darstellen könnten, steht es dem Beschuldigten im Strafverfahren frei, auch auf andere Art darzutun, dass die Lagerung des in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum Zweck der Ausfuhr aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat erfolgte. Diese Sicht erfordern auch die unionsrechtlichen Grundlagen (Artikel 3, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie 91/414/EWG), weil andernfalls die beabsichtigte Beseitigung von Handelshemmnissen und das Funktionieren des Binnenmarktes unterlaufen würde. In diesem Sinn führte der VwGH in dem E
  2. März 2008, 2007/07/0038, auch aus, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PMG 1997 kann jemand dann für sich ins Treffen führen, "wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist". BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0091 E
  3. März 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.