RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2007 Geschäftszahl2007/07/0025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/05/0093 E
- Juni 2006 RS 3 StammrechtssatzMit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.